Lektion 1.1 · 6 Min.
Die Selbstevaluierung heute
Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz
Auf einen Blick
- Die Selbstevaluierung. Wer freiberuflich eine zahnärztliche Ordination führt, muss regelmäßig die Qualität evaluieren und das Ergebnis der Zahnärztekammer übermitteln.
- Die ÖZÄK-QSV 2022. Wie das geht, regelt die Qualitätssicherungsverordnung 2022 der Zahnärztekammer. Sie gilt seit 1. Jänner 2023, zuletzt geändert mit 1. Mai 2025.
- Acht Wochen. Die Fragen kommen nach Ablauf des Zertifikats oder nach einer Neueröffnung. Beantworten müssen Sie sie binnen acht Wochen, auf eigene Kosten.
- Alle fünf Jahre. Die Zahnärztekammer nennt einen Rhythmus von fünf Jahren. Bis Ende 2027 läuft die Evaluierung noch nach dieser Verordnung.
- Ein Kündigungsgrund. Bleibt die Evaluierung aus eigenem Verschulden aus, ist das eine schwerwiegende Berufspflichtverletzung und ein Grund, den Kassenvertrag zu kündigen.
Im Detail
Die Pflicht
Freiberuflich tätige Angehörige des zahnärztlichen Berufs mit Berufssitz in Österreich und zahnärztliche Gruppenpraxen haben „regelmäßig eine umfassende Evaluierung der Qualität durchzuführen und die Ergebnisse der Österreichischen Zahnärztekammer zu übermitteln (Selbstevaluierung)“ § 22 Abs. 1 ZÄG. Diese Fassung gilt seit 1. Juli 2026 § 90 Abs. 19 ZÄG.
Die Verordnung
Was evaluiert wird und wie, regelt die Qualitätssicherungsverordnung 2022 der Österreichischen Zahnärztekammer (ÖZÄK-QSV 2022). Sie gilt seit 1. Jänner 2023 § 16 Abs. 1 QSV; die 1. Novelle hat mit 1. Mai 2025 das Hygienekriterium an die neue Hygieneverordnung angepasst § 16 Abs. 2 QSV. Sie gilt für alle freiberuflichen Zahnärztinnen, Zahnärzte, Dentistinnen und Dentisten mit einem oder zwei Berufssitzen und für die Gesellschafter von Gruppenpraxen § 2 QSV.
Durchgeführt wird die Evaluierung von einer „Einrichtung für Qualitätssicherung“, die die Kammer beauftragt und die von ihren Organen unabhängig ist § 3 Z 1 QSV. Die Kammer nennt dafür die medQ.at – Dr. Roman Haas Medical Quality GmbH und einen Rhythmus von fünf Jahren (Zahnärztekammer, Qualitätssicherung).
Der Ablauf
| Schritt | Frist | Grundlage |
|---|---|---|
| Die Einrichtung schickt alle Evaluierungsfragen, elektronisch oder schriftlich | binnen acht Wochen nach Ablauf des Qualitätszertifikats oder nach Kenntnis einer Neueröffnung | § 7 Abs. 1 QSV |
| Sie beantworten die Fragen und schicken sie zurück, auf eigene Kosten | binnen acht Wochen | § 7 Abs. 2 QSV |
| Die Einrichtung prüft auf Vollständigkeit und Plausibilität und wertet aus | binnen 21 Tagen | § 7 Abs. 3 QSV |
| Ein Teil der Ordinationen wird besucht | Zufallsstichprobe, mindestens 3 % | § 8 QSV |
Die Fragen leiten sich aus 15 verbindlichen Kriterien ab: neun zur Strukturqualität § 5 QSV und sechs zur Prozessqualität § 6 QSV. Abschnitt 2 dieses Kurses geht sie einzeln durch. Bewertet werden nur Merkmale, die Sie selbst verantworten und beeinflussen können § 4 Abs. 1 QSV.
Wenn die Evaluierung ausbleibt
Unterbleibt die Evaluierung aus Gründen, die Sie zu vertreten haben, oder ergibt sie eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit, ist das eine schwerwiegende Berufspflichtverletzung und ein Kündigungsgrund für den Kassenvertrag nach § 343 Abs. 4 ASVG, sofern die fachspezifischen Standards der Prozess- und Strukturqualität betroffen sind § 22 Abs. 2 ZÄG.
Bis Ende 2027
Die Verordnungsermächtigung der Kammer ist mit Ablauf des 30. Juni 2026 entfallen. Die zu diesem Zeitpunkt laufende Evaluierung wird nach der bisherigen Verordnung fortgesetzt und bis längstens 31. Dezember 2027 abgeschlossen § 90 Abs. 15 ZÄG § 126 Abs. 15 ZÄKG. Was danach kommt, erklärt Lektion 1.3.
Checkliste
- Wir wissen, bis wann unser Qualitätszertifikat gilt.
- Wir rechnen damit, dass die Fragen kurz nach Ablauf kommen, und haben dann acht Wochen.
- Jemand in der Praxis ist dafür zuständig, die Fragen zu beantworten und Belege bereitzuhalten.
- Wir kennen die 15 Kriterien und wissen, welche Unterlagen dazugehören.
- Wir wissen, dass eine ausgebliebene Evaluierung den Kassenvertrag gefährden kann.
Quiz
Wie lange haben Sie Zeit, die Evaluierungsfragen zu beantworten?
- Bis zum Ende des Kalenderjahres
- Zwei Wochen
- Acht Wochen
- Sechs Monate
Auflösung anzeigen
Richtig ist C: Acht Wochen. Jede Zahnärztin und jeder Zahnarzt hat die Evaluierungsfragen binnen acht Wochen zu beantworten und auf eigene Kosten zu retournieren (§ 7 Abs. 2 ÖZÄK-QSV 2022).
Quellen
Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:
- Zahnärztegesetz (ZÄG) § 22, RIS, Fassung vom 7. Oktober 2026
- Zahnärztegesetz (ZÄG) § 90, RIS, Fassung vom 7. Oktober 2026
- Zahnärztekammergesetz (ZÄKG) § 126, RIS, Fassung vom 7. Oktober 2026
- Qualitätssicherungsverordnung 2022 der Österreichischen Zahnärztekammer (ÖZÄK-QSV 2022), konsolidierte Fassung mit der 1. Novelle 2025, PDF der Zahnärztekammer
- Österreichische Zahnärztekammer: Qualitätssicherung (gelesen am 7. Oktober 2026)
Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Gesetze und Verordnungen im Rechtsinformationssystem des Bundes und die Verordnungen der Österreichischen Zahnärztekammer (gelesen am 7. Oktober 2026). Die Verordnung des Gesundheitsministeriums mit den Kriterien ab 2028 (§ 9b Abs. 2 GQG) war zu diesem Tag nicht erlassen. Nicht behandelt sind Kassenverträge, Abrechnung, Datenschutz im Einzelnen und die Arbeitgeberpflichten nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz im Einzelnen; dazu gibt es einen eigenen Kurs auf aschg.globalapps.top. Kein Angebot der Österreichischen Zahnärztekammer, einer Landeszahnärztekammer, des BIQG oder der Wirtschaftskammer.