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Lektion 3.4 · 5 Min.

Hände, Kontaminationen, rein und unrein

Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz

Auf einen Blick

Im Detail

Händehygiene

Wenn etwas passiert ist

EreignisSofortmaßnahme
Haut, Auge oder Mund mit Körperflüssigkeit kontaminiertintensiv mit der nächsten geeigneten Flüssigkeit spülen, z. B. Leitungswasser§ 16 Abs. 1
Geschädigte oder entzündete Hautgründlich mit Wasser und Flüssigseife reinigen, dann großzügig mit einem satt getränkten Tupfer mit Hautantiseptikum abreiben§ 16 Abs. 2
Augeunverzüglich mit Ringer-, Kochsalzlösung oder Wasser ausspülen§ 16 Abs. 3
Mundsofort und möglichst vollständig ausspucken, dann 4- bis 5-mal mit Wasser spülen, jede Portion etwa 15 Sekunden§ 16 Abs. 4
Stich- oder SchnittverletzungBlutfluss durch Druck auf das Gewebe fördern (über eine Minute), dann antiseptisch spülen oder ein antiseptisches Depot anlegen; gegebenenfalls zum Arzt§ 16 Abs. 5

Diese Abläufe gehören in den Hygieneplan und in die Schulung (Lektion 3.3).

Instrumente und Material

Bei einem Stichprobenbesuch fehlte die Beschriftung, welche Instrumente rein und welche unrein sind (Qualitätsbericht 2017–2021).

Checkliste

Quiz

Was ist nach einer Stich- oder Schnittverletzung zuerst zu tun?

  1. Die Stelle trocken tupfen und abdecken
  2. Den Blutfluss durch Druck auf das umliegende Gewebe über eine Minute fördern
  3. Sofort mit Flüssigseife desinfizieren
  4. Die Wunde sofort abbinden
Auflösung anzeigen

Richtig ist B: Den Blutfluss durch Druck auf das umliegende Gewebe über eine Minute fördern. Bei Stich- oder Schnittverletzungen ist der Blutfluss durch Druck auf das umliegende Gewebe zu fördern (> 1 Minute), danach antiseptisch zu spülen (§ 16 Abs. 5 ÖZÄK-HygV 2025).

Quellen

Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:

Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Gesetze und Verordnungen im Rechtsinformationssystem des Bundes und die Verordnungen der Österreichischen Zahnärztekammer (gelesen am 7. Oktober 2026). Die Verordnung des Gesundheitsministeriums mit den Kriterien ab 2028 (§ 9b Abs. 2 GQG) war zu diesem Tag nicht erlassen. Nicht behandelt sind Kassenverträge, Abrechnung, Datenschutz im Einzelnen und die Arbeitgeberpflichten nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz im Einzelnen; dazu gibt es einen eigenen Kurs auf aschg.globalapps.top. Kein Angebot der Österreichischen Zahnärztekammer, einer Landeszahnärztekammer, des BIQG oder der Wirtschaftskammer.