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Lektion 3.3 · 5 Min.

Personal, Impfungen, Stichverletzungen

Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz

Auf einen Blick

Im Detail

Die Schulung

Alle Mitarbeiter sind über Infektionsquellen, Infektionswege und Schutzmaßnahmen zu informieren. Die Schulung umfasst insbesondere sechs Themen und wird nach § 6 dokumentiert, also mit Datum, Namen und Unterschrift § 10 Abs. 1 HygV:

  1. Infektionskrankheiten und ihre Verbreitung,
  2. Infektionsrisiken in der Ordination,
  3. Risiken durch Verletzungen mit scharfen oder spitzen Instrumenten und den möglichen Kontakt mit Blut oder anderen infektiösen Stoffen,
  4. allgemeine Hygieneerfordernisse,
  5. die speziellen Hygienemaßnahmen dieser Ordination,
  6. die Verantwortlichkeiten und Vertretungsregelungen.

Einweisungen

Fachliche Einweisungen der Zahnärztlichen Assistenz in Reinigung, Aufbereitung und Sterilisation bestimmter Medizinprodukte, durch die Praxis oder durch Hersteller und Vertriebspartner, sind zu dokumentieren. Externe Schulungen sind nur nötig, wenn der Hersteller sie vorgibt § 10 Abs. 2 HygV. Für Medizinprodukte gelten zusätzlich die Einweisungsregeln der MPBV (Lektion 4.2).

Scharfe und spitze Instrumente

Die Nadelstichverordnung (NastV) ist zu beachten § 10 Abs. 3 HygV. Was nach einer Stichverletzung sofort zu tun ist, steht in Lektion 3.4; die Abwurfbehälter in Lektion 3.5.

Impfungen

Den Mitarbeitern sind unter Beachtung des Risikoprofils und der Empfehlungen des Obersten Sanitätsrates und der AUVA Schutzimpfungen anzubieten. Sie sind über empfohlene Impfungen aufzuklären, und eine Ablehnung ist zu dokumentieren § 11 HygV.

Arbeitskleidung

Die Zahnärztliche Assistenz trägt zweckmäßige Arbeitskleidung, die nach Anlage 1 gereinigt werden kann. Sie wird regelmäßig gereinigt und bei sichtbarer Verschmutzung sofort gewechselt. Je nach Risikoprofil wird sie getrennt von der Privatkleidung gelagert § 12 HygV.

Checkliste

Quiz

Was ist zu tun, wenn eine Mitarbeiterin eine angebotene Schutzimpfung ablehnt?

  1. Die Kammer ist zu verständigen
  2. Die Ablehnung ist zu dokumentieren
  3. Nichts
  4. Sie darf nicht mehr am Stuhl arbeiten
Auflösung anzeigen

Richtig ist B: Die Ablehnung ist zu dokumentieren. Schutzimpfungen sind anzubieten, die Mitarbeiter aufzuklären, und eine Ablehnung angebotener Schutzimpfungen ist zu dokumentieren (§ 11 ÖZÄK-HygV 2025).

Quellen

Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:

Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Gesetze und Verordnungen im Rechtsinformationssystem des Bundes und die Verordnungen der Österreichischen Zahnärztekammer (gelesen am 7. Oktober 2026). Die Verordnung des Gesundheitsministeriums mit den Kriterien ab 2028 (§ 9b Abs. 2 GQG) war zu diesem Tag nicht erlassen. Nicht behandelt sind Kassenverträge, Abrechnung, Datenschutz im Einzelnen und die Arbeitgeberpflichten nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz im Einzelnen; dazu gibt es einen eigenen Kurs auf aschg.globalapps.top. Kein Angebot der Österreichischen Zahnärztekammer, einer Landeszahnärztekammer, des BIQG oder der Wirtschaftskammer.