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Lektion 6.4 · 5 Min.

Die Fristen auf einen Blick

Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz

Auf einen Blick

Im Detail

Was schon gilt

SeitWas
1. Jänner 2025Amalgam nur noch bei besonderen medizinischen Bedürfnissen; Ausnahme bis 30. Juni 2026 abgelaufenArt. 10 Abs. 2a VO (EU) 2017/852
1. Mai 2025Hygieneverordnung 2025; Hygienekriterium der QSV angepasst§ 24 HygV
1. Juli 2026neue Fassung der Selbstevaluierungspflicht; GQG-Änderungen in Kraft, anwendbar ab 2028§ 90 Abs. 19 ZÄG § 11 Abs. 4 GQG
30. Juli 2026erste Kopie der Dokumentation kostenlos§ 19 Abs. 2 ZÄG
1. September 2026geänderte MPBV: UDI im Bestandsverzeichnis, neue Kennzeichnung nach der sicherheitstechnischen Prüfung, Implantatregister für Klasse IIb und III mit Übergangsfrist§ 13 Abs. 2 MPBV

Was kommt

Bis oder abWas
ab 1. Jänner 2027bezahlte Honorarnoten für Leistungen mit Kostenerstattung, Kostenersatz oder Kostenzuschuss: mit Zustimmung elektronisch an die Kasse§ 32b Abs. 2 ASVG
ab 1. September 2027jedes neu gesetzte Zahnimplantat (Klasse IIb) ins Implantatregister, 30 Jahre aufbewahren§ 12 Abs. 10 MPBV
bis 31. Dezember 2027laufende Evaluierung nach der ÖZÄK-QSV 2022 abschließen§ 90 Abs. 15 ZÄG
ab 1. Jänner 2028Evaluierung und Kontrolle durch das BIQG; Kriterien-Verordnung, sofern erlassen; Behindern bis 5.000 €, im Wiederholungsfall 7.000 €§§ 8a, 9b, 10, 11 GQG
ab 1. Jänner 2028Kassenpraxen: Diagnosen und Sozialversicherungsnummer mit der Abrechnung§ 19 Abs. 7 ZÄG
bis 1. Mai 2028Reinigung und Desinfektion nach Verwendungszweck, Sterilisator der Klasse B§ 24 Abs. 3 HygV
bis 31. Mai 2028erste Datenübermittlung, für das erste Quartal 2028§ 19 Abs. 7 ZÄG

Was wiederkehrt

Wie oftWas
alle fünf JahreEvaluierung: bis Ende 2027 die Selbstevaluierung nach der QSV, im Rhythmus, den die Zahnärztekammer nennt; ab 2028 durch das BIQG, sofern die Verordnung kein kürzeres Intervall bestimmt§ 8a Abs. 1 GQG
mindestens alle vier Jahrebehördliche Überprüfung der Röntgeneinrichtung§ 61 Abs. 1 StrSchG 2020
vier Stunden in fünf JahrenStrahlenschutz-Fortbildung für alle, die röntgen oder daran mitwirken§ 9 Abs. 3 MedStrSchV
in festgelegten ZeitabständenKonstanzprüfung am Röntgen; die Verordnung selbst nennt kein Intervall (Lektion 5.2)§ 18 Abs. 2 MedStrSchV
Herstellerintervall, sonst in der Regel 6 bis 36 Monatesicherheitstechnische Prüfung aktiver nicht implantierbarer Medizinprodukte; ohne Herstellerangabe legt eine fachlich geeignete Person das Intervall fest, für Anhang-1-Geräte 6 bis 24 Monate§ 6 Abs. 3, 5 MPBV
in der Regel längstens fünf JahrePrüfung der elektrischen Anlage durch eine Elektrofachkraft, für Arbeitgeber; Ausnahmen in Lektion 4.3§ 9 ESV
Herstellerintervall, sonst zumindest alle sechs MonatePrüftaste der Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen, für Arbeitgeber§ 7 Abs. 3 ESV

Wie lange aufbewahren

UnterlageFrist
Behandlungsdokumentationmindestens 10 Jahre§ 19 Abs. 3 ZÄG
Röntgenaufzeichnungen (Diagnostik)mindestens 10 Jahre§ 14 Abs. 4 MedStrSchV
Abnahme- und Teilabnahmeprüfungen am Röntgenganze Betriebsdauer, mindestens 10 Jahre§ 18 Abs. 4 MedStrSchV
Konstanzprüfungen am Röntgenbis zur übernächsten behördlichen Überprüfung, mindestens 3 Jahre§ 18 Abs. 4 MedStrSchV
Hygieneunterlagen, Abfallaufzeichnungen und Begleitscheine7 Jahre§ 6 Abs. 3 HygV § 17 Abs. 5 AWG 2002
Prüfprotokolle Medizinprodukte; Gerätedatei nach Außerbetriebnahmemindestens 5 Jahre§ 6 Abs. 8 MPBV § 8 Abs. 3 MPBV
Implantatregister30 Jahre nach der Implantation§ 10 Abs. 4 MPBV

Checkliste

Quiz

Welche dieser Fristen kommt zuerst?

  1. Klasse-B-Sterilisator (1. Mai 2028)
  2. Erste Diagnosedaten (31. Mai 2028)
  3. Ende der laufenden Kammer-Evaluierung (31. Dezember 2027)
  4. Elektronische Honorarnoten (1. Jänner 2027)
Auflösung anzeigen

Richtig ist D: Elektronische Honorarnoten (1. Jänner 2027). Die elektronische Übermittlung bezahlter Honorarnoten gilt ab 1. Jänner 2027 (§ 32b Abs. 2 ASVG). Danach folgen 31. Dezember 2027, 1. Mai 2028 und 31. Mai 2028.

Quellen

Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:

Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Gesetze und Verordnungen im Rechtsinformationssystem des Bundes und die Verordnungen der Österreichischen Zahnärztekammer (gelesen am 7. Oktober 2026). Die Verordnung des Gesundheitsministeriums mit den Kriterien ab 2028 (§ 9b Abs. 2 GQG) war zu diesem Tag nicht erlassen. Nicht behandelt sind Kassenverträge, Abrechnung, Datenschutz im Einzelnen und die Arbeitgeberpflichten nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz im Einzelnen; dazu gibt es einen eigenen Kurs auf aschg.globalapps.top. Kein Angebot der Österreichischen Zahnärztekammer, einer Landeszahnärztekammer, des BIQG oder der Wirtschaftskammer.