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Lektion 6.3 · 5 Min.

Diagnosedaten und BIQG ab 2028

Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz

Auf einen Blick

Im Detail

Diagnosen und Leistungen an die Kasse

Freiberuflich tätige Zahnärztinnen und Zahnärzte und zahnärztliche Gruppenpraxen mit Kassenverträgen haben ab 1. Jänner 2028 für die Zwecke des Gesundheitsdokumentationsgesetzes (DokuG) für erstattungsfähige Leistungen den Krankenversicherungsträgern im Rahmen der Leistungsabrechnung die Daten nach § 6 Abs. 3 DokuG, also Angaben zu den Patientinnen und Patienten, zur Praxis, zum Kontakt, zu den Leistungen und zu den Diagnosen, und die Sozialversicherungsnummer zu übermitteln § 19 Abs. 7 ZÄG § 90 Abs. 19 ZÄG.

QuartalÜbermittlung bis
1. Quartal31. Mai desselben Jahres
2. Quartal31. August desselben Jahres
3. Quartal30. November desselben Jahres
4. Quartal28. Februar des Folgejahres

Die erste Frist ist damit der 31. Mai 2028 für das erste Quartal 2028 § 19 Abs. 7 ZÄG.

Das Gesundheitsministerium hat sicherzustellen, dass die Übermittlung in geeigneter Form möglich ist § 19 Abs. 8 ZÄG, und legt mit Verordnung unter anderem die Art der Übermittlung, den Datensatzaufbau und die Klassifikation der Diagnosen fest § 19 Abs. 9 ZÄG. Diese Absätze kamen mit dem BGBl. I Nr. 64/2026. In der heute geltenden Fassung des § 19 fehlen sie noch; der Link unten zeigt die Fassung ab 1. Jänner 2028. Die Verordnung nach Abs. 9 war am 7. Oktober 2026 nicht erschienen.

Die Qualitätssicherung wechselt

Was das BIQG bei Mängeln tut und was Behinderung kostet, steht in Lektion 1.3.

Checkliste

Quiz

Bis wann sind die Daten für das erste Quartal 2028 zu übermitteln?

  1. 30. April 2028
  2. 31. März 2028
  3. 31. Mai 2028
  4. 31. Dezember 2028
Auflösung anzeigen

Richtig ist C: 31. Mai 2028. Die Übermittlung für das erste Quartal hat bis 31. Mai des laufenden Jahres zu erfolgen (§ 19 Abs. 7 ZÄG, anwendbar ab 1. Jänner 2028).

Quellen

Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:

Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Gesetze und Verordnungen im Rechtsinformationssystem des Bundes und die Verordnungen der Österreichischen Zahnärztekammer (gelesen am 7. Oktober 2026). Die Verordnung des Gesundheitsministeriums mit den Kriterien ab 2028 (§ 9b Abs. 2 GQG) war zu diesem Tag nicht erlassen. Nicht behandelt sind Kassenverträge, Abrechnung, Datenschutz im Einzelnen und die Arbeitgeberpflichten nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz im Einzelnen; dazu gibt es einen eigenen Kurs auf aschg.globalapps.top. Kein Angebot der Österreichischen Zahnärztekammer, einer Landeszahnärztekammer, des BIQG oder der Wirtschaftskammer.