Lektion 6.3 · 5 Min.
Diagnosedaten und BIQG ab 2028
Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz
Auf einen Blick
- 1. Jänner 2028. Zahnärzte und Gruppenpraxen mit Kassenvertrag übermitteln mit der Abrechnung Diagnosen und Leistungen nach dem Dokumentationsgesetz.
- Die Sozialversicherungsnummer. Zusammen mit den Daten nach § 6 Abs. 3 Dokumentationsgesetz geht die Sozialversicherungsnummer an die Kasse.
- Quartalsweise. Erstes Quartal bis 31. Mai, zweites bis 31. August, drittes bis 30. November, viertes bis 28. Februar des Folgejahres.
- Die Verordnung. Format, Datensatz und Diagnose-Klassifikation legt das Gesundheitsministerium noch mit Verordnung fest. Am 7. Oktober 2026 war sie nicht erschienen.
- Das BIQG. Am selben Tag übernimmt das BIQG Evaluierung und Kontrolle. Bis 31. Dezember 2027 muss die laufende Evaluierung abgeschlossen sein.
Im Detail
Diagnosen und Leistungen an die Kasse
Freiberuflich tätige Zahnärztinnen und Zahnärzte und zahnärztliche Gruppenpraxen mit Kassenverträgen haben ab 1. Jänner 2028 für die Zwecke des Gesundheitsdokumentationsgesetzes (DokuG) für erstattungsfähige Leistungen den Krankenversicherungsträgern im Rahmen der Leistungsabrechnung die Daten nach § 6 Abs. 3 DokuG, also Angaben zu den Patientinnen und Patienten, zur Praxis, zum Kontakt, zu den Leistungen und zu den Diagnosen, und die Sozialversicherungsnummer zu übermitteln § 19 Abs. 7 ZÄG § 90 Abs. 19 ZÄG.
| Quartal | Übermittlung bis |
|---|---|
| 1. Quartal | 31. Mai desselben Jahres |
| 2. Quartal | 31. August desselben Jahres |
| 3. Quartal | 30. November desselben Jahres |
| 4. Quartal | 28. Februar des Folgejahres |
Die erste Frist ist damit der 31. Mai 2028 für das erste Quartal 2028 § 19 Abs. 7 ZÄG.
Das Gesundheitsministerium hat sicherzustellen, dass die Übermittlung in geeigneter Form möglich ist § 19 Abs. 8 ZÄG, und legt mit Verordnung unter anderem die Art der Übermittlung, den Datensatzaufbau und die Klassifikation der Diagnosen fest § 19 Abs. 9 ZÄG. Diese Absätze kamen mit dem BGBl. I Nr. 64/2026. In der heute geltenden Fassung des § 19 fehlen sie noch; der Link unten zeigt die Fassung ab 1. Jänner 2028. Die Verordnung nach Abs. 9 war am 7. Oktober 2026 nicht erschienen.
Die Qualitätssicherung wechselt
- Die laufende Evaluierung nach der ÖZÄK-QSV 2022 ist bis längstens 31. Dezember 2027 abzuschließen § 90 Abs. 15 ZÄG § 126 Abs. 15 ZÄKG.
- Ab 1. Jänner 2028 evaluiert und kontrolliert das BIQG; die Selbstevaluierung bleibt bei der Zahnärztekammer § 8a GQG § 11 Abs. 4 GQG.
- Die Verordnung mit den Kriterien kann ab 1. Juli 2026 erlassen werden und tritt am 1. Jänner 2028 in Kraft; am 7. Oktober 2026 war sie noch nicht erschienen § 9b Abs. 2 GQG § 11 Abs. 4 GQG.
Was das BIQG bei Mängeln tut und was Behinderung kostet, steht in Lektion 1.3.
Checkliste
- Wir wissen, ob wir einen Kassenvertrag haben und damit ab 2028 Diagnosen übermitteln.
- Wir dokumentieren Diagnosen schon jetzt so, dass sie übermittelt werden können.
- Die vier Quartalsfristen stehen in unserem Kalender, die erste am 31. Mai 2028.
- Wir fragen unseren Softwareanbieter, wann er die Verordnung umsetzt.
- Unsere laufende Evaluierung ist vor dem 31. Dezember 2027 abgeschlossen.
Quiz
Bis wann sind die Daten für das erste Quartal 2028 zu übermitteln?
- 30. April 2028
- 31. März 2028
- 31. Mai 2028
- 31. Dezember 2028
Auflösung anzeigen
Richtig ist C: 31. Mai 2028. Die Übermittlung für das erste Quartal hat bis 31. Mai des laufenden Jahres zu erfolgen (§ 19 Abs. 7 ZÄG, anwendbar ab 1. Jänner 2028).
Quellen
Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:
- Zahnärztequalitätssicherungsgesetz 2026, BGBl. I Nr. 64/2026 (ändert GQG, ZÄG, ZÄKG und ASVG), ausgegeben am 29. Juli 2026, PDF im RIS
- Zahnärztegesetz (ZÄG) § 19 in der Fassung ab 1. Jänner 2028, RIS
- Zahnärztegesetz (ZÄG) § 90, RIS, Fassung vom 7. Oktober 2026
- Zahnärztekammergesetz (ZÄKG) § 126, RIS, Fassung vom 7. Oktober 2026
- Gesundheitsqualitätsgesetz (GQG) § 8a, RIS, Fassung vom 7. Oktober 2026
- Gesundheitsqualitätsgesetz (GQG) § 9b, RIS, Fassung vom 7. Oktober 2026
- Gesundheitsqualitätsgesetz (GQG) § 11, RIS, Fassung vom 7. Oktober 2026
- DokuG-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 116/2025, mit dem neuen § 6 Abs. 3 Dokumentationsgesetz (in Kraft seit 1. Jänner 2026), PDF im RIS
Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Gesetze und Verordnungen im Rechtsinformationssystem des Bundes und die Verordnungen der Österreichischen Zahnärztekammer (gelesen am 7. Oktober 2026). Die Verordnung des Gesundheitsministeriums mit den Kriterien ab 2028 (§ 9b Abs. 2 GQG) war zu diesem Tag nicht erlassen. Nicht behandelt sind Kassenverträge, Abrechnung, Datenschutz im Einzelnen und die Arbeitgeberpflichten nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz im Einzelnen; dazu gibt es einen eigenen Kurs auf aschg.globalapps.top. Kein Angebot der Österreichischen Zahnärztekammer, einer Landeszahnärztekammer, des BIQG oder der Wirtschaftskammer.