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Lektion 1.3 · 6 Min.

Ab 2028: das BIQG übernimmt

Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz

Auf einen Blick

Im Detail

Was sich ändert

Das Zahnärztequalitätssicherungsgesetz 2026 (BGBl. I Nr. 64/2026), ausgegeben am 29. Juli 2026, ändert das Gesundheitsqualitätsgesetz (GQG), das Zahnärztegesetz, das Zahnärztekammergesetz und das ASVG. Die geänderten Bestimmungen des GQG treten mit 1. Juli 2026 in Kraft und sind ab 1. Jänner 2028 anwendbar § 11 Abs. 4 GQG.

Die Evaluierung durch das BIQG

Das Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen (BIQG) evaluiert niedergelassene Zahnärztinnen, Zahnärzte und zahnärztliche Gruppenpraxen alle fünf Jahre, sofern die Verordnung kein kürzeres Intervall bestimmt, und darüber hinaus im Anlassfall. Die Ergebnisse der Selbstevaluierung prüft es stichprobenartig durch Besuche der Ordinationen § 8a Abs. 1 GQG.

Dazu kommt die spezifische Evaluierung: Besuche auf begründete Anregung des Gesundheitsministeriums und anderer Behörden, der Zahnärztekammer, der Sozialversicherungsträger und ihres Dachverbands oder der Patientenvertretung § 8a Abs. 1 GQG.

Die Selbstevaluierung bleibt

Die Selbstevaluierung bleibt eine Pflicht jeder Ordination § 22 Abs. 1 ZÄG. Die Zahnärztekammer führt sie mit fachspezifischen Evaluierungsbögen elektronisch durch und übermittelt Bögen und Ergebnisse an das BIQG. Die gespeicherten Daten sind nach 15 Jahren zu löschen § 8a Abs. 4a GQG. Das BIQG nimmt alles in ein Qualitätskontroll-Register auf § 8a Abs. 5 GQG.

Bei Mängeln

Bei Stichproben, spezifischen Evaluierungen und Kontrollen kann eine Vertretung der Patienteninteressen und der Sozialversicherung teilnehmen; die Zahnärztekammer oder in ihrem Auftrag die bisherige Einrichtung für Qualitätssicherung hat ebenfalls ein Teilnahmerecht § 8a Abs. 3 GQG.

Behindern kostet

Wer die Kontrollrechte des BIQG behindert, begeht ab 2028 eine Verwaltungsübertretung: bis 5.000 Euro, im Wiederholungsfall bis 7.000 Euro § 10 Abs. 3 GQG.

Was noch fehlt

Die zu evaluierenden Kriterien, das Verfahren und das Register legt das Gesundheitsministerium nach Befassung des Wissenschaftlichen Beirats und der Zahnärztekammer durch Verordnung mit einer Geltungsdauer von fünf Jahren fest § 9b Abs. 2 GQG. Sie kann ab 1. Juli 2026 erlassen werden und tritt am 1. Jänner 2028 in Kraft § 11 Abs. 4 GQG. Am 7. Oktober 2026 war sie nicht erlassen, und ein Entwurf war nicht zu finden. Bis dahin sind die 15 Kriterien der ÖZÄK-QSV 2022 der beste Anhaltspunkt.

Checkliste

Quiz

Was macht das BIQG ab 2028, wenn ein Mängelbehebungsauftrag nicht erfüllt wird?

  1. Es setzt eine zweite Frist
  2. Es kündigt den Kassenvertrag selbst
  3. Es erstattet unverzüglich Disziplinaranzeige
  4. Es verhängt eine Geldstrafe bis 40.000 Euro
Auflösung anzeigen

Richtig ist C: Es erstattet unverzüglich Disziplinaranzeige. Wenn dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen wird, hat das BIQG unverzüglich Disziplinaranzeige beim Disziplinaranwalt der Zahnärztekammer zu erstatten (§ 8a Abs. 2 GQG).

Quellen

Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:

Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Gesetze und Verordnungen im Rechtsinformationssystem des Bundes und die Verordnungen der Österreichischen Zahnärztekammer (gelesen am 7. Oktober 2026). Die Verordnung des Gesundheitsministeriums mit den Kriterien ab 2028 (§ 9b Abs. 2 GQG) war zu diesem Tag nicht erlassen. Nicht behandelt sind Kassenverträge, Abrechnung, Datenschutz im Einzelnen und die Arbeitgeberpflichten nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz im Einzelnen; dazu gibt es einen eigenen Kurs auf aschg.globalapps.top. Kein Angebot der Österreichischen Zahnärztekammer, einer Landeszahnärztekammer, des BIQG oder der Wirtschaftskammer.