Lektion 2.4 · 6 Min.
Dokumentation und Aufklärung
Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz
Auf einen Blick
- Dokumentation. Anamnese, Diagnose, Aufklärung und Leistungen werden für jede Patientin und jeden Patienten aufgezeichnet, nachvollziehbar und geschützt.
- Zehn Jahre. Die Dokumentation ist mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Seit 30. Juli 2026 ist die erste Kopie für Patienten kostenlos.
- Aufklärung. Diagnose, Ablauf, Risiken, Alternativen, Kosten, Folgen und Versicherungsschutz. Schriftliche Einverständnisse bleiben beim Akt.
- Heil- und Kostenplan. Bei wesentlichen Kosten, über den Honorar-Richtlinien oder auf Wunsch ist ein schriftlicher Heil- und Kostenplan Pflicht.
- Aufklärung dokumentieren. Bei einem Stichprobenbesuch wurde nur mündlich aufgeklärt. Die Aufklärung gehört in die Dokumentation, und der Bericht empfiehlt dringend, sie schriftlich festzuhalten.
Im Detail
Die ersten beiden der sechs Kriterien zur Prozessqualität § 6 QSV.
1. Patientenhistorie und Dokumentation
Zu führen sind Aufzeichnungen über jede Patientin und jeden Patienten, insbesondere über § 19 Abs. 1 ZÄG:
- den zahnmedizinisch relevanten Zustand bei Übernahme (Anamnese),
- die Diagnose,
- die Aufklärung,
- Art und Umfang der Leistungen, einschließlich verwendeter und verordneter Arzneimittel.
Die QSV verlangt dazu: systematisch und nachvollziehbar dokumentiert; Daten, Rezeptformulare und Stempel vor unbefugtem Zugriff und Verlust geschützt; Archivierung mindestens zehn Jahre; Datenschutz einschließlich Löschung und Entsorgung; Vereinbarungen zur Verschwiegenheit mit Mitarbeitern und EDV-Firmen; Mitarbeiter, die assistieren, sind über behandlungsrelevante Patientendaten mit Gefahren- oder Komplikationspotential informiert § 6 Z 1 QSV § 19 Abs. 3 ZÄG.
Patienten haben auf Verlangen Einsicht und können Kopien einschließlich Röntgenduplikaten gegen Kostenersatz erhalten. Neu seit 30. Juli 2026: Eine erste Kopie ist unentgeltlich zur Verfügung zu stellen § 19 Abs. 2 ZÄG § 90 Abs. 20 ZÄG.
2. Patientenkommunikation und Aufklärung
Aufzuklären ist insbesondere über § 18 Abs. 1 ZÄG:
| Inhalt | |
|---|---|
| 1 | die Diagnose |
| 2 | den geplanten Behandlungsablauf |
| 3 | die Risiken |
| 4 | die Alternativen |
| 5 | die Kosten, auch welche die Kasse voraussichtlich übernimmt |
| 6 | die Folgen der Behandlung und ihres Unterbleibens |
| 7 | den beruflichen Versicherungsschutz |
Ein schriftlicher Heil- und Kostenplan ist nötig, wenn wesentliche Kosten anfallen, die Kosten über den Autonomen Honorar-Richtlinien der Kammer liegen oder die Patientin oder der Patient es verlangt § 18 Abs. 3 ZÄG.
Die QSV ergänzt: relevante Befunde werden besprochen; erforderliche schriftliche Einverständniserklärungen bleiben nachvollziehbar beim Akt; Kommunikation mit Menschen mit Lern- oder Sprachbehinderung möglichst barrierefrei; bei Zweifeln am Verständnis wird mit Zustimmung eine Begleitperson einbezogen; die Regeln für Minderjährige und das Erwachsenenschutzrecht werden beachtet § 6 Z 2 QSV.
Checkliste
- Jede Akte enthält Anamnese, Diagnose, Aufklärung und Leistungen.
- Aufzeichnungen werden mindestens zehn Jahre aufbewahrt und sind vor Verlust geschützt.
- Die erste Kopie für Patienten stellen wir seit 30. Juli 2026 kostenlos aus.
- Die Aufklärung ist schriftlich dokumentiert, Einverständnisse liegen beim Akt.
- Wir wissen, wann ein schriftlicher Heil- und Kostenplan Pflicht ist.
Quiz
Was gilt seit 30. Juli 2026 für Kopien der Dokumentation?
- Patienten haben keinen Anspruch auf Kopien
- Kopien gibt es nur über die Kammer
- Die erste Kopie ist unentgeltlich
- Alle Kopien sind kostenlos
Auflösung anzeigen
Richtig ist C: Die erste Kopie ist unentgeltlich. Gegen Kostenersatz sind Kopien einschließlich Röntgenduplikaten zu ermöglichen, wobei eine erste Kopie unentgeltlich zur Verfügung zu stellen ist (§ 19 Abs. 2 ZÄG in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2026).
Quellen
Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:
- Qualitätssicherungsverordnung 2022 der Österreichischen Zahnärztekammer (ÖZÄK-QSV 2022), konsolidierte Fassung mit der 1. Novelle 2025, PDF der Zahnärztekammer
- Zahnärztegesetz (ZÄG) § 18, RIS, Fassung vom 7. Oktober 2026
- Zahnärztegesetz (ZÄG) § 19, RIS, Fassung vom 7. Oktober 2026
- Zahnärztegesetz (ZÄG) § 90, RIS, Fassung vom 7. Oktober 2026
- Qualitätsbericht 2017–2021 gemäß § 10 der Qualitätssicherungsverordnung der ÖZÄK, PDF der Zahnärztekammer
Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Gesetze und Verordnungen im Rechtsinformationssystem des Bundes und die Verordnungen der Österreichischen Zahnärztekammer (gelesen am 7. Oktober 2026). Die Verordnung des Gesundheitsministeriums mit den Kriterien ab 2028 (§ 9b Abs. 2 GQG) war zu diesem Tag nicht erlassen. Nicht behandelt sind Kassenverträge, Abrechnung, Datenschutz im Einzelnen und die Arbeitgeberpflichten nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz im Einzelnen; dazu gibt es einen eigenen Kurs auf aschg.globalapps.top. Kein Angebot der Österreichischen Zahnärztekammer, einer Landeszahnärztekammer, des BIQG oder der Wirtschaftskammer.