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Lektion 2.4 · 6 Min.

Dokumentation und Aufklärung

Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz

Auf einen Blick

Im Detail

Die ersten beiden der sechs Kriterien zur Prozessqualität § 6 QSV.

1. Patientenhistorie und Dokumentation

Zu führen sind Aufzeichnungen über jede Patientin und jeden Patienten, insbesondere über § 19 Abs. 1 ZÄG:

Die QSV verlangt dazu: systematisch und nachvollziehbar dokumentiert; Daten, Rezeptformulare und Stempel vor unbefugtem Zugriff und Verlust geschützt; Archivierung mindestens zehn Jahre; Datenschutz einschließlich Löschung und Entsorgung; Vereinbarungen zur Verschwiegenheit mit Mitarbeitern und EDV-Firmen; Mitarbeiter, die assistieren, sind über behandlungsrelevante Patientendaten mit Gefahren- oder Komplikationspotential informiert § 6 Z 1 QSV § 19 Abs. 3 ZÄG.

Patienten haben auf Verlangen Einsicht und können Kopien einschließlich Röntgenduplikaten gegen Kostenersatz erhalten. Neu seit 30. Juli 2026: Eine erste Kopie ist unentgeltlich zur Verfügung zu stellen § 19 Abs. 2 ZÄG § 90 Abs. 20 ZÄG.

2. Patientenkommunikation und Aufklärung

Aufzuklären ist insbesondere über § 18 Abs. 1 ZÄG:

Inhalt
1die Diagnose
2den geplanten Behandlungsablauf
3die Risiken
4die Alternativen
5die Kosten, auch welche die Kasse voraussichtlich übernimmt
6die Folgen der Behandlung und ihres Unterbleibens
7den beruflichen Versicherungsschutz

Ein schriftlicher Heil- und Kostenplan ist nötig, wenn wesentliche Kosten anfallen, die Kosten über den Autonomen Honorar-Richtlinien der Kammer liegen oder die Patientin oder der Patient es verlangt § 18 Abs. 3 ZÄG.

Die QSV ergänzt: relevante Befunde werden besprochen; erforderliche schriftliche Einverständniserklärungen bleiben nachvollziehbar beim Akt; Kommunikation mit Menschen mit Lern- oder Sprachbehinderung möglichst barrierefrei; bei Zweifeln am Verständnis wird mit Zustimmung eine Begleitperson einbezogen; die Regeln für Minderjährige und das Erwachsenenschutzrecht werden beachtet § 6 Z 2 QSV.

Checkliste

Quiz

Was gilt seit 30. Juli 2026 für Kopien der Dokumentation?

  1. Patienten haben keinen Anspruch auf Kopien
  2. Kopien gibt es nur über die Kammer
  3. Die erste Kopie ist unentgeltlich
  4. Alle Kopien sind kostenlos
Auflösung anzeigen

Richtig ist C: Die erste Kopie ist unentgeltlich. Gegen Kostenersatz sind Kopien einschließlich Röntgenduplikaten zu ermöglichen, wobei eine erste Kopie unentgeltlich zur Verfügung zu stellen ist (§ 19 Abs. 2 ZÄG in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2026).

Quellen

Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:

Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Gesetze und Verordnungen im Rechtsinformationssystem des Bundes und die Verordnungen der Österreichischen Zahnärztekammer (gelesen am 7. Oktober 2026). Die Verordnung des Gesundheitsministeriums mit den Kriterien ab 2028 (§ 9b Abs. 2 GQG) war zu diesem Tag nicht erlassen. Nicht behandelt sind Kassenverträge, Abrechnung, Datenschutz im Einzelnen und die Arbeitgeberpflichten nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz im Einzelnen; dazu gibt es einen eigenen Kurs auf aschg.globalapps.top. Kein Angebot der Österreichischen Zahnärztekammer, einer Landeszahnärztekammer, des BIQG oder der Wirtschaftskammer.