Lektion 2.5 · 5 Min.
Behandlung, Teamkommunikation, Zwischenfälle, Beschwerden
Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz
Auf einen Blick
- Behandlung. Neue Erkenntnisse aus der Fortbildung fließen in die Praxis ein. Die Zusammenarbeit mit anderen Zahnärzten, Gesundheitsberufen und Zahntechnik gehört dazu.
- Interne Kommunikation. Teambesprechungen, Feedback an die Chefin oder den Chef, laufende Unterweisungen.
- Unerwünschte Ereignisse. Besprechen, dokumentieren, Ursache suchen, Wiederholung verhindern. Nebenwirkungen und Vorkommnisse mit Medizinprodukten melden.
- Nachweislich informieren. Wer geschädigt wurde, wird nach Rücksprache mit der Haftpflichtversicherung nachweislich über den Sachverhalt informiert.
- Beschwerden. Eine festgelegte Vorgangsweise, die auch auf die Schlichtungsstelle der Kammer und die Patientenanwaltschaft hinweist.
Im Detail
Die Kriterien 3 bis 6 der Prozessqualität § 6 QSV.
3. Zahnärztliche Behandlung
Zeitgemäße wissenschaftliche Erkenntnisse aus Aus-, Fort- und Weiterbildung fließen in die tägliche Praxis ein. Die Zusammenarbeit mit Zahnärzten anderer Leistungsspektren, anderen Gesundheitsberufen und Zahntechnikern ist Teil der Betreuung § 6 Z 3 QSV.
4. Interne Kommunikation
Mitarbeiterbesprechungen sorgen dafür, dass alle die Ziele der Ordination kennen. Feedback an die Zahnärztin oder den Zahnarzt ist möglich und wird gefördert. Mitarbeiter werden laufend oder in regelmäßigen Abständen unterwiesen § 6 Z 4 QSV. Ein kurzes Protokoll jeder Besprechung ist der einfachste Nachweis.
5. Unerwünschte Ereignisse und Patientensicherheit
Ein unerwünschtes Ereignis ist ein unbeabsichtigtes nachteiliges Vorkommnis im Zusammenhang mit der Behandlung, vermeidbar oder unvermeidbar § 3 Z 14 QSV. Dafür gilt § 6 Z 5 QSV:
- mit allen Beteiligten besprechen und dokumentieren, die Ursache suchen, wenn möglich Maßnahmen gegen eine Wiederholung setzen;
- Arzneimittelnebenwirkungen an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen melden;
- war ein Medizinprodukt die Ursache, die Meldepflichten nach dem Medizinproduktegesetz 2021 einhalten;
- die geschädigte Patientin oder den Patienten nach Rücksprache mit der Haftpflichtversicherung nachweislich über den Sachverhalt informieren, im Sinne des § 41 Abs. 4 ZÄG.
6. Beschwerdemanagement
Eine Vorgangsweise für Beschwerden ist etabliert. Bei einer Patientenbeschwerde gehört dazu die Information über die Patientenschlichtungsstelle der Landeszahnärztekammer und die Patientenanwaltschaft § 6 Z 6 QSV.
Gemeint sind Beschwerden über die Praxis, nicht Zahnbeschwerden. Im letzten Zyklus war das die Frage mit den meisten Missverständnissen: Eine Regel wie „Beschwerden immer sofort an die Ordinationsleitung“ wurde oft nicht als festgelegte Vorgangsweise erkannt, und „Beschwerden“ wurde oft als Zahnbeschwerden gelesen (Qualitätsbericht 2017–2021). Mehr als drei Schlichtungsfälle im Jahr sind übrigens ein Anlass für einen Ordinationsbesuch § 9 Abs. 2 QSV.
Checkliste
- Wir halten regelmäßig Teambesprechungen und notieren kurz, was besprochen wurde.
- Unerwünschte Ereignisse werden besprochen und mit Ursache und Maßnahme dokumentiert.
- Wir wissen, wohin wir Nebenwirkungen und Vorkommnisse mit Medizinprodukten melden.
- Es gibt eine schriftliche Vorgangsweise für Beschwerden.
- Bei Beschwerden nennen wir die Schlichtungsstelle und die Patientenanwaltschaft.
Quiz
Worauf muss ein Beschwerdemanagement nach der QSV bei einer Patientenbeschwerde hinweisen?
- Auf die Patientenschlichtungsstelle und die Patientenanwaltschaft
- Auf das BIQG
- Auf die Wirtschaftskammer
- Auf die Haftpflichtversicherung des Patienten
Auflösung anzeigen
Richtig ist A: Auf die Patientenschlichtungsstelle und die Patientenanwaltschaft. Der Vorgang beinhaltet im Fall einer Patientenbeschwerde auch die Information über die Patientenschlichtungsstelle der Landeszahnärztekammer und die Patientenanwaltschaft (§ 6 Z 6 ÖZÄK-QSV 2022).
Quellen
Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:
- Qualitätssicherungsverordnung 2022 der Österreichischen Zahnärztekammer (ÖZÄK-QSV 2022), konsolidierte Fassung mit der 1. Novelle 2025, PDF der Zahnärztekammer
- Zahnärztegesetz (ZÄG) § 41, RIS, Fassung vom 7. Oktober 2026
- Qualitätsbericht 2017–2021 gemäß § 10 der Qualitätssicherungsverordnung der ÖZÄK, PDF der Zahnärztekammer
Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Gesetze und Verordnungen im Rechtsinformationssystem des Bundes und die Verordnungen der Österreichischen Zahnärztekammer (gelesen am 7. Oktober 2026). Die Verordnung des Gesundheitsministeriums mit den Kriterien ab 2028 (§ 9b Abs. 2 GQG) war zu diesem Tag nicht erlassen. Nicht behandelt sind Kassenverträge, Abrechnung, Datenschutz im Einzelnen und die Arbeitgeberpflichten nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz im Einzelnen; dazu gibt es einen eigenen Kurs auf aschg.globalapps.top. Kein Angebot der Österreichischen Zahnärztekammer, einer Landeszahnärztekammer, des BIQG oder der Wirtschaftskammer.