Lektion 2.3 · 5 Min.
Ordinationsbedarf, Fortbildung, Mitarbeiter
Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz
Auf einen Blick
- Ordinationsbedarf. Material und Arzneimittel ausreichend und richtig gelagert, das Bestellen geregelt, Ablaufdaten kontrolliert.
- Fortbildung. Die Zahnärztin oder der Zahnarzt bildet sich nach § 17 Zahnärztegesetz fort, über die Fortbildung der Kammer oder anerkannte andere Wege.
- Mitarbeiter. Klare Aufgaben, die passende Ausbildung, eine geregelte Vertretung im Team.
- Vier Stunden in fünf Jahren. Die Praxis achtet auf die Strahlenschutz-Fortbildung der Mitarbeiter nach der Medizinischen Strahlenschutzverordnung.
- Verschwiegenheit. Mitarbeiter sind nachweislich über ihre Verschwiegenheitspflicht informiert, auch die von beauftragten Dienstleistern.
Im Detail
Die letzten drei Kriterien der Strukturqualität § 5 QSV.
7. Ordinationsbedarf
Verbrauchsmaterial und Arzneimittel sind in ausreichender Menge vorhanden und ordnungsgemäß gelagert. Das Bestellwesen ist intern geregelt. Die Kontrolle der Ablaufdaten stellt sicher, dass Material und Arzneimittel nur innerhalb der Verbrauchsfrist eingesetzt werden § 5 Z 7 QSV.
8. Fachliche Qualifikation
Die Zahnärztin oder der Zahnarzt kennt den aktuellen Stand der Wissenschaft in Vorsorge, Diagnose und Behandlung und bildet sich fort: im Fortbildungsprogramm der Zahnärztekammer, durch anerkannte ausländische oder sonstige Fortbildungen oder durch Literatur- und Leitlinienstudium, entsprechend der gesetzlichen Pflicht § 5 Z 8 QSV § 17 ZÄG.
9. Mitarbeitereinsatz
| Anforderung | Möglicher Nachweis |
|---|---|
| Klar definierte Aufgaben und Verantwortungsbereiche, mit passender Aus- und Weiterbildung | Aufgabenbeschreibung, Zeugnisse |
| Zahnärztliche Assistenz mit Ausbildung nach §§ 77 ff. ZÄG | Ausbildungsnachweis |
| Prophylaxeassistenz mit Weiterbildung nach § 85 ZÄG | Weiterbildungsnachweis |
| Geschult auf die Methoden, bei denen sie unterstützen; die Zahnärztin oder der Zahnarzt überprüft regelmäßig | Einweisungen, Kontrollen |
| Strahlenschutz-Fortbildung nach § 9 Abs. 3 MedStrSchV | Teilnahmebestätigungen |
| Vertretung im Team bei Abwesenheit geregelt | Vertretungsplan |
| Nachweislich über die Verschwiegenheit informiert, auch Mitarbeiter beauftragter Dienstleister | unterschriebene Belehrung, Vereinbarungen |
Die fachliche Fortbildung der Mitarbeiter wird gefördert § 5 Z 9 QSV.
Die Strahlenschutz-Fortbildung
Wer Röntgenaufnahmen anfertigt oder an den praktischen Aspekten beteiligt ist, nimmt mindestens vier Stunden in Intervallen von fünf Jahren an Fortbildungen teil; das erste Intervall beginnt mit dem Jahr nach Aufnahme der Tätigkeit § 9 Abs. 3 MedStrSchV. Mehr dazu in Lektion 5.3.
Wer ohne Berechtigung als Zahnärztliche Assistenz tätig ist oder jemanden ohne Berechtigung dafür heranzieht, begeht eine Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis 4.000 Euro § 89 Abs. 4 ZÄG.
Checkliste
- Das Bestellen ist geregelt, und Ablaufdaten werden kontrolliert.
- Unsere Fortbildungen sind gesammelt und nachweisbar.
- Für jede Assistenz liegt der Ausbildungsnachweis vor.
- Wir wissen, wann bei wem die nächsten vier Stunden Strahlenschutz fällig sind.
- Alle Mitarbeiter und beauftragten Dienstleister haben die Verschwiegenheit unterschrieben.
Quiz
Wie viel Strahlenschutz-Fortbildung schreibt § 9 Abs. 3 MedStrSchV vor?
- Keine, die Ausbildung reicht
- Mindestens vier Stunden in Intervallen von fünf Jahren
- Jedes Jahr zwei Stunden
- Einmalig acht Stunden
Auflösung anzeigen
Richtig ist B: Mindestens vier Stunden in Intervallen von fünf Jahren. Die betroffenen Personen haben an Fortbildungen im Ausmaß von mindestens vier Stunden in Intervallen von fünf Jahren teilzunehmen (§ 9 Abs. 3 MedStrSchV); die QSV verlangt, dass die Praxis darauf achtet (§ 5 Z 9).
Quellen
Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:
- Qualitätssicherungsverordnung 2022 der Österreichischen Zahnärztekammer (ÖZÄK-QSV 2022), konsolidierte Fassung mit der 1. Novelle 2025, PDF der Zahnärztekammer
- Zahnärztegesetz (ZÄG) § 17, RIS, Fassung vom 7. Oktober 2026
- Zahnärztegesetz (ZÄG) § 89, RIS, Fassung vom 7. Oktober 2026
- Medizinische Strahlenschutzverordnung (MedStrSchV) § 9, RIS, Fassung vom 7. Oktober 2026
Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Gesetze und Verordnungen im Rechtsinformationssystem des Bundes und die Verordnungen der Österreichischen Zahnärztekammer (gelesen am 7. Oktober 2026). Die Verordnung des Gesundheitsministeriums mit den Kriterien ab 2028 (§ 9b Abs. 2 GQG) war zu diesem Tag nicht erlassen. Nicht behandelt sind Kassenverträge, Abrechnung, Datenschutz im Einzelnen und die Arbeitgeberpflichten nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz im Einzelnen; dazu gibt es einen eigenen Kurs auf aschg.globalapps.top. Kein Angebot der Österreichischen Zahnärztekammer, einer Landeszahnärztekammer, des BIQG oder der Wirtschaftskammer.