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Lektion 3.1 · 6 Min.

Hygieneplan und Aufzeichnungen

Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz

Auf einen Blick

Im Detail

Die Verordnung

Die Hygieneverordnung 2025 der Österreichischen Zahnärztekammer (ÖZÄK-HygV 2025) gilt seit 1. Mai 2025 § 24 Abs. 1 HygV. Sie ist im übertragenen Wirkungsbereich erlassen, also verbindlich, nicht bloß eine Empfehlung. Die QSV verweist für das Hygienekriterium ausdrücklich auf sie § 5 Z 4 QSV.

Verantwortlich für den hygienisch einwandfreien Betrieb ist die Zahnärztin oder der Zahnarzt; konkrete Aufgaben können an Mitarbeiter mit Berufsberechtigung in der Zahnärztlichen Assistenz delegiert werden § 1 HygV. Die Anforderungen richten sich nach Aufgabenstellung, Leistungen und Patientenfrequenz der Ordination (Risikobewertung) § 2 HygV. Empfehlungen, die die Kammer darüber hinaus auf ihrer Website veröffentlicht, „sind … zu beachten“ § 3 HygV.

Der Hygieneplan

Die Anforderungen werden entsprechend der Risikobewertung in einem Hygieneplan festgelegt, nach dem Muster in Anlage 1 § 5 Abs. 1 HygV. Schriftlich zu dokumentieren sind § 5 Abs. 2 HygV:

WasBeispiel
aSchulung und Unterweisung der Mitarbeiter über allgemeine HygieneerfordernisseUnterweisungsliste mit Unterschriften
bInformation und Verantwortung für Reinigung und AbfallentsorgungReinigungs- und Desinfektionsplan
cdie gesetzlich vorgeschriebene Dokumentation der AbfälleBegleitscheine
dInformation und Verantwortung für die Aufbereitung von Instrumenten, soweit in der Ordination aufbereitet wirdName der verantwortlichen Person
eVerfahrensanweisungen für den AufbereitungsprozessArbeitsanweisung je Instrumentengruppe
feine Beauftragung der Aufbereitung an einen externen AuftragnehmerVertrag

Wie dokumentiert wird

Anlage 1 enthält Muster für den Hygieneplan, die Unterweisung, den Reinigungs- und Desinfektionsplan, einen Entsorgungsplan, die Aufbereitung und ein Dokumentationsblatt für die Sterilisation, dazu eine Liste der Abfälle. Die Kammer nennt die Muster eine Orientierungshilfe, die an das eigene Leistungsspektrum anzupassen ist (Anlage 1). Anlagen und Muster stehen auf ihrer Website zum Download bereit § 23 HygV.

Checkliste

Quiz

Wie lange sind die Hygieneunterlagen nach § 5 Abs. 2 HygV aufzubewahren?

  1. Sieben Jahre
  2. Dreißig Jahre
  3. Ein Jahr
  4. Drei Jahre
Auflösung anzeigen

Richtig ist A: Sieben Jahre. Die Aufbewahrungspflicht für Unterlagen gemäß § 5 Abs. 2 beträgt 7 Jahre (§ 6 Abs. 3 ÖZÄK-HygV 2025).

Quellen

Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:

Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Gesetze und Verordnungen im Rechtsinformationssystem des Bundes und die Verordnungen der Österreichischen Zahnärztekammer (gelesen am 7. Oktober 2026). Die Verordnung des Gesundheitsministeriums mit den Kriterien ab 2028 (§ 9b Abs. 2 GQG) war zu diesem Tag nicht erlassen. Nicht behandelt sind Kassenverträge, Abrechnung, Datenschutz im Einzelnen und die Arbeitgeberpflichten nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz im Einzelnen; dazu gibt es einen eigenen Kurs auf aschg.globalapps.top. Kein Angebot der Österreichischen Zahnärztekammer, einer Landeszahnärztekammer, des BIQG oder der Wirtschaftskammer.