Lektion 3.2 · 5 Min.
Räume und Reinigung
Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz
Auf einen Blick
- Leicht zu reinigen. Einrichtung gepflegt und leicht zu reinigen, Leitungen möglichst unter Putz, Lager trocken und staubgeschützt.
- Keine Teppiche, Pflanzen, Tiere. Teppiche nur in Räumen ohne zahnmedizinische Nutzung. In Behandlungs- und Röntgenraum keine natürlichen Pflanzen und keine Tiere außer Assistenzhunden.
- Bis zwei Meter. Böden möglichst fugenlos und flüssigkeitsdicht, Wände bis zwei Meter Höhe leicht zu reinigen. Für bestehende Ordinationen gilt das baulich nicht.
- Plan und Abzeichnen. Ein Reinigungs- und Desinfektionsplan. Bei wechselndem Reinigungspersonal wird jede Reinigung mit Datum abgezeichnet.
- Gelistet, im Originalgebinde. Desinfektionsmittel einer anerkannten Fachgesellschaft, im Originalgebinde, mit dem Anbruchsdatum darauf.
Im Detail
Die ganze Ordination
- Einrichtung gepflegt und so, dass Oberflächen einfach zu reinigen und anlassbezogen zu desinfizieren sind § 7 Abs. 1 HygV.
- Leitungen vorzugsweise unter Putz oder in geschlossenen Kanälen; lose Leitungen so, dass der Boden zu reinigen ist und niemand stolpert § 7 Abs. 2 HygV.
- Lager für zahnmedizinische Güter trocken, staubgeschützt, falls nötig temperiert; Arzneimittel und Medizinprodukte nach Herstellerangabe § 7 Abs. 3 HygV.
- Teppiche nur in Räumen, die nicht zahnmedizinisch genutzt werden, also Warteraum, Empfang, Personalraum § 7 Abs. 4 HygV § 4 Z 2, 3 HygV.
- Sanitärbereiche mit Handwaschgelegenheit, Seifenspender, Papierhandtüchern und Abfallkorb; die vom Personal benutzten zusätzlich mit händebedienungsfreien Armaturen, händebedienungsfreiem Seifenspender und Händedesinfektionsmittel § 7 Abs. 5 HygV.
Die zahnmedizinisch genutzten Räume
| Anforderung | Absatz |
|---|---|
| Raumgröße passend zu Patientenfrequenz, Leistungen und Risiko | § 8 Abs. 1 |
| Böden möglichst fugenlos, flüssigkeitsdicht, leicht zu reinigen | § 8 Abs. 2 |
| Wände bis zwei Meter ab Boden leicht zu reinigen und zu desinfizieren | § 8 Abs. 3 |
| Mindestens ein händebedienungsfreies Handwaschbecken mit Seifen- und Desinfektionsmittelspender und Papierhandtüchern | § 8 Abs. 4 |
| Einmalhandschuhe, Hautpflege, Maske und Schutzbrille ausreichend vorrätig | § 8 Abs. 5 |
| Dentaleinheiten mit leicht zu reinigenden Oberflächen, nach Herstellerangabe gewartet, Trinkwasserversorgung gewährleistet | § 8 Abs. 6 |
| Keine natürlichen Pflanzen | § 8 Abs. 7 |
| Keine Tiere; Assistenzhunden ist der Zugang zu gewähren | § 8 Abs. 8 |
Die baulichen Vorgaben für Leitungen, Böden und Wände (§ 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und 3) gelten nicht für Ordinationen, die am 1. Mai 2025 schon bestanden § 24 Abs. 2 HygV.
Reinigung
- Regelmäßige, gründliche Reinigung, unabhängig von der Verschmutzung, mit Arbeitsanweisungen im Reinigungs- und Desinfektionsplan nach Anlage 1 § 9 Abs. 1 HygV.
- Bei wechselndem Reinigungspersonal wird die Reinigung mit Datum dokumentiert und von der jeweiligen Person abgezeichnet § 9 Abs. 2 HygV.
- Kontaminationsgefährdete Oberflächen und Handläufe regelmäßig und anlassbezogen desinfizieren, mit Mitteln, die bei einer anerkannten Fachgesellschaft gelistet sind § 9 Abs. 3 HygV.
- Seifen und Desinfektionsmittel im Originalgebinde, mit dem Anbruchsdatum darauf § 9 Abs. 4 HygV.
- Keine Arzneimittel oder Medizinprodukte direkt auf dem Boden der Behandlungsräume § 9 Abs. 5 HygV.
Checkliste
- In Behandlungs- und Röntgenraum gibt es keine Teppiche, keine Pflanzen und keine Tiere außer Assistenzhunden.
- Wir haben einen Reinigungs- und Desinfektionsplan nach Anlage 1.
- Wechselndes Reinigungspersonal zeichnet jede Reinigung mit Datum ab.
- Unsere Desinfektionsmittel sind bei einer anerkannten Fachgesellschaft gelistet.
- Auf jedem angebrochenen Gebinde steht das Anbruchsdatum.
Quiz
Wo sind Teppiche nach der HygV noch zulässig?
- Nur in Räumen, die nicht zahnmedizinisch genutzt werden, etwa im Warteraum
- Nur im Behandlungsraum unter dem Stuhl
- Nirgends in der Ordination
- Überall, wenn sie wöchentlich gereinigt werden
Auflösung anzeigen
Richtig ist A: Nur in Räumen, die nicht zahnmedizinisch genutzt werden, etwa im Warteraum. Teppiche sind nur in nicht zahnmedizinisch genutzten Räumen zulässig (§ 7 Abs. 4 ÖZÄK-HygV 2025), also etwa in Warteraum, Empfang oder Personalraum (§ 4 Z 3).
Quellen
Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:
Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Gesetze und Verordnungen im Rechtsinformationssystem des Bundes und die Verordnungen der Österreichischen Zahnärztekammer (gelesen am 7. Oktober 2026). Die Verordnung des Gesundheitsministeriums mit den Kriterien ab 2028 (§ 9b Abs. 2 GQG) war zu diesem Tag nicht erlassen. Nicht behandelt sind Kassenverträge, Abrechnung, Datenschutz im Einzelnen und die Arbeitgeberpflichten nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz im Einzelnen; dazu gibt es einen eigenen Kurs auf aschg.globalapps.top. Kein Angebot der Österreichischen Zahnärztekammer, einer Landeszahnärztekammer, des BIQG oder der Wirtschaftskammer.