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Lektion 4.1 · 7 Min.

Aufbereitung A bis D und die Frist 1. Mai 2028

Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz

Auf einen Blick

Im Detail

Die vier Stufen

Anlage 2 der Hygieneverordnung ordnet die Aufbereitung nach der Tätigkeit, für die ein Instrument verwendet wurde (ÖZÄK-HygV 2025, Anlage 2):

StufeKontakt mitBeispieleAufbereitung
Aintakter Haut und SchleimhautUntersuchung im MundReinigung und Desinfektion, maschinell oder manuell mit gelisteten Mitteln; Sichtkontrolle; staubfreie Lagerung
BSchleimhaut, Zahnschmelz, DentinFüllung, Präparation, Kronen, Zahnsteinentfernung, ProthetikReinigung; Desinfektion maschinell oder stattdessen im Sterilisator (B-Autoklav); Sichtkontrolle; staubfreie Lagerung
CPulpa; Durchdringen der SchleimhautWurzelkanalbehandlung, Extraktion, ParodontalchirurgieReinigung und Desinfektion maschinell oder validiert manuell; Sichtkontrolle; steril verpackt sterilisieren; staubfreie Lagerung höchstens 6 Monate
Doralchirurgische EingriffeImplantat, Sinuslift, LappenpräparationReinigung und Desinfektion maschinell; Sichtkontrolle; steril verpackt im Sterilisator der Klasse B; staubfreie Lagerung höchstens 6 Monate

Was die Verordnung verlangt

Die Frist

Die Anforderungen des § 20 Abs. 4 und 5 sind bis längstens 1. Mai 2028 umzusetzen § 24 Abs. 3 HygV; alles andere in den §§ 20 bis 22 gilt schon seit 1. Mai 2025 § 24 Abs. 1 HygV. Die Kammer beschreibt das als dreijährige Übergangsfrist für die Anschaffung eines Sterilisators der Klasse B in Ordinationen, die am 1. Mai 2025 schon bestanden (Zahnärztekammer, Hygiene).

Braucht jede Praxis ein RDG? Nein. § 20 Abs. 4 lässt manuell oder maschinell zu, je nach Verwendungszweck. Ein Reinigungs-Desinfektionsgerät braucht, wer Instrumente der Stufe D aufbereitet; bei Stufe B genügt statt der maschinellen Desinfektion der B-Autoklav, bei Stufe C ein validiertes manuelles Verfahren (Anlage 2). Den Sterilisator der Klasse B braucht dagegen jede Praxis, die sterilisiert.

Checkliste

Quiz

Was muss nach § 24 Abs. 3 HygV bis spätestens 1. Mai 2028 umgesetzt sein?

  1. Die Anforderungen an Reinigung und Desinfektion und an den Sterilisator (§ 20 Abs. 4 und 5)
  2. Eine jährliche externe Validierung
  3. Ein eigener Sterilisationsraum
  4. Ein Reinigungs-Desinfektionsgerät in jeder Ordination
Auflösung anzeigen

Richtig ist A: Die Anforderungen an Reinigung und Desinfektion und an den Sterilisator (§ 20 Abs. 4 und 5). Die Anforderungen des § 20 Abs. 4 und 5 sind bis längstens 1. 5. 2028 umzusetzen (§ 24 Abs. 3 ÖZÄK-HygV 2025). Abs. 4 lässt je nach Verwendungszweck manuelle oder maschinelle Reinigung zu; ein RDG ist nicht für jede Praxis Pflicht.

Quellen

Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:

Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Gesetze und Verordnungen im Rechtsinformationssystem des Bundes und die Verordnungen der Österreichischen Zahnärztekammer (gelesen am 7. Oktober 2026). Die Verordnung des Gesundheitsministeriums mit den Kriterien ab 2028 (§ 9b Abs. 2 GQG) war zu diesem Tag nicht erlassen. Nicht behandelt sind Kassenverträge, Abrechnung, Datenschutz im Einzelnen und die Arbeitgeberpflichten nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz im Einzelnen; dazu gibt es einen eigenen Kurs auf aschg.globalapps.top. Kein Angebot der Österreichischen Zahnärztekammer, einer Landeszahnärztekammer, des BIQG oder der Wirtschaftskammer.