Lektion 4.1 · 7 Min.
Aufbereitung A bis D und die Frist 1. Mai 2028
Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz
Auf einen Blick
- Nach der Tätigkeit. Wie ein Instrument aufbereitet wird, richtet sich danach, wofür es verwendet wurde: vier Stufen, A bis D.
- Rein und unrein. Für die Aufbereitung gibt es eine reine und eine unreine Zone, räumlich oder zeitlich getrennt, und eine verantwortliche Person.
- Klasse B. Sterilisiert wird im Dampfsterilisator der Klasse B, mit Ausdruck oder Speicherung von Druck und Temperatur.
- 1. Mai 2028. Bis spätestens 1. Mai 2028 müssen die Vorgaben für Reinigung, Desinfektion und Sterilisator erfüllt sein.
- Dann auch ein RDG. Für oralchirurgische Eingriffe, Stufe D, muss maschinell gereinigt und desinfiziert werden, also im RDG. Wer nur die Stufen A bis C aufbereitet, kommt ohne aus.
Im Detail
Die vier Stufen
Anlage 2 der Hygieneverordnung ordnet die Aufbereitung nach der Tätigkeit, für die ein Instrument verwendet wurde (ÖZÄK-HygV 2025, Anlage 2):
| Stufe | Kontakt mit | Beispiele | Aufbereitung |
|---|---|---|---|
| A | intakter Haut und Schleimhaut | Untersuchung im Mund | Reinigung und Desinfektion, maschinell oder manuell mit gelisteten Mitteln; Sichtkontrolle; staubfreie Lagerung |
| B | Schleimhaut, Zahnschmelz, Dentin | Füllung, Präparation, Kronen, Zahnsteinentfernung, Prothetik | Reinigung; Desinfektion maschinell oder stattdessen im Sterilisator (B-Autoklav); Sichtkontrolle; staubfreie Lagerung |
| C | Pulpa; Durchdringen der Schleimhaut | Wurzelkanalbehandlung, Extraktion, Parodontalchirurgie | Reinigung und Desinfektion maschinell oder validiert manuell; Sichtkontrolle; steril verpackt sterilisieren; staubfreie Lagerung höchstens 6 Monate |
| D | oralchirurgische Eingriffe | Implantat, Sinuslift, Lappenpräparation | Reinigung und Desinfektion maschinell; Sichtkontrolle; steril verpackt im Sterilisator der Klasse B; staubfreie Lagerung höchstens 6 Monate |
Was die Verordnung verlangt
- Eine eigene Zone für rein und unrein, räumlich oder zeitlich getrennt; räumlich nur bei ausreichend großen Räumen § 20 Abs. 2 HygV.
- Eine Zahnärztin, ein Zahnarzt oder eine Assistenz wird als Verantwortliche für den Aufbereitungsprozess nominiert § 20 Abs. 3 HygV.
- Reinigung und Desinfektion erfolgen „je nach Verwendungszweck manuell oder maschinell thermisch in Reinigungs-Desinfektionsgeräten (RDG EN 15883)“ § 20 Abs. 4 HygV.
- Sterilisiert wird im Dampfsterilisator nach ÖN EN 285 oder EN ISO 13060, zumindest 3 Minuten bei 134 °C oder 15 Minuten bei 121 °C, dokumentiert durch Ausdruck oder elektronische Speicherung der Ist-Werte von Druck und Temperatur; bei Instrumenten mit Hohlräumen mit Vorvakuum; mit einem Sterilisator der Klasse B § 20 Abs. 5 HygV.
- Manuelle Verfahren nach dokumentierten Standardarbeitsanweisungen, mit auf Wirksamkeit geprüften Mitteln § 20 Abs. 6 HygV.
- Verpackt wird mit Heißsiegelgerät oder in Sterilgutbehältern; Sterilgut trocken, staubgeschützt und mit Datum § 21 HygV.
- Eine externe Validierung ist nur nötig, wenn die Behörde sie bei einer Überprüfung nach § 36 Abs. 2 ZÄG aufträgt oder ein Qualitätsmangel nach § 11 QSV vorliegt, sofern die EU-Medizinprodukteverordnung nichts anderes verlangt § 22 HygV.
Die Frist
Die Anforderungen des § 20 Abs. 4 und 5 sind bis längstens 1. Mai 2028 umzusetzen § 24 Abs. 3 HygV; alles andere in den §§ 20 bis 22 gilt schon seit 1. Mai 2025 § 24 Abs. 1 HygV. Die Kammer beschreibt das als dreijährige Übergangsfrist für die Anschaffung eines Sterilisators der Klasse B in Ordinationen, die am 1. Mai 2025 schon bestanden (Zahnärztekammer, Hygiene).
Braucht jede Praxis ein RDG? Nein. § 20 Abs. 4 lässt manuell oder maschinell zu, je nach Verwendungszweck. Ein Reinigungs-Desinfektionsgerät braucht, wer Instrumente der Stufe D aufbereitet; bei Stufe B genügt statt der maschinellen Desinfektion der B-Autoklav, bei Stufe C ein validiertes manuelles Verfahren (Anlage 2). Den Sterilisator der Klasse B braucht dagegen jede Praxis, die sterilisiert.
Checkliste
- Wir haben jede Tätigkeit der Stufe A, B, C oder D zugeordnet.
- Eine Person ist für die Aufbereitung nominiert, schriftlich.
- Rein und unrein sind getrennt und beschriftet.
- Unser Sterilisator ist Klasse B und speichert oder druckt Druck und Temperatur, spätestens am 1. Mai 2028.
- Wenn wir oralchirurgisch arbeiten: Wir reinigen und desinfizieren maschinell.
Quiz
Was muss nach § 24 Abs. 3 HygV bis spätestens 1. Mai 2028 umgesetzt sein?
- Die Anforderungen an Reinigung und Desinfektion und an den Sterilisator (§ 20 Abs. 4 und 5)
- Eine jährliche externe Validierung
- Ein eigener Sterilisationsraum
- Ein Reinigungs-Desinfektionsgerät in jeder Ordination
Auflösung anzeigen
Richtig ist A: Die Anforderungen an Reinigung und Desinfektion und an den Sterilisator (§ 20 Abs. 4 und 5). Die Anforderungen des § 20 Abs. 4 und 5 sind bis längstens 1. 5. 2028 umzusetzen (§ 24 Abs. 3 ÖZÄK-HygV 2025). Abs. 4 lässt je nach Verwendungszweck manuelle oder maschinelle Reinigung zu; ein RDG ist nicht für jede Praxis Pflicht.
Quellen
Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:
Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Gesetze und Verordnungen im Rechtsinformationssystem des Bundes und die Verordnungen der Österreichischen Zahnärztekammer (gelesen am 7. Oktober 2026). Die Verordnung des Gesundheitsministeriums mit den Kriterien ab 2028 (§ 9b Abs. 2 GQG) war zu diesem Tag nicht erlassen. Nicht behandelt sind Kassenverträge, Abrechnung, Datenschutz im Einzelnen und die Arbeitgeberpflichten nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz im Einzelnen; dazu gibt es einen eigenen Kurs auf aschg.globalapps.top. Kein Angebot der Österreichischen Zahnärztekammer, einer Landeszahnärztekammer, des BIQG oder der Wirtschaftskammer.