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Lektion 4.2 · 6 Min.

Gerätedatei, Bestandsverzeichnis, Einweisung

Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz

Auf einen Blick

Im Detail

Wer betroffen ist

Die Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBV) gilt für das Errichten, Betreiben, Anwenden und Instandhalten von Medizinprodukten in Gesundheitseinrichtungen und sonstigen Einrichtungen § 1 Abs. 1 MPBV. Betreiber ist, wer für den Betrieb verantwortlich ist § 2 Z 2 MPBV, in der Einzelordination also die Inhaberin oder der Inhaber, in der Gruppenpraxis die Gesellschaft. Mit BGBl. II Nr. 259/2026 wurde sie geändert; die Änderungen gelten seit 1. September 2026 § 13 Abs. 2 MPBV.

Einweisung

Die Gerätedatei

Für Medizinprodukte mit wiederkehrender sicherheitstechnischer Prüfung oder messtechnischer Kontrolle bestimmt der Betreiber eine verantwortliche Person für die Gerätedatei. Jedes Medium ist zulässig, auch Papier § 8 Abs. 1 MPBV. Einzutragen sind § 8 Abs. 2 MPBV:

  1. Bezeichnung und stückbezogene Identifikation,
  2. Anschaffungsdatum,
  3. die Eingangsprüfung,
  4. Einweisungen, sofern nicht gesondert geführt,
  5. Intervalle, Datum, Ergebnis und Prüfer der sicherheitstechnischen Prüfungen,
  6. dasselbe für messtechnische Kontrollen,
  7. Instandsetzungen und die Prüfungen danach,
  8. Name und Anschrift von Vertragspartnern für Prüfung und Wartung,
  9. sicherheitsrelevante Zwischenfälle,
  10. Meldungen nach § 40 Medizinproduktegesetz 2021,
  11. das Datum der endgültigen Außerbetriebnahme.

Sie ist stets aktuell zu halten, während der Betriebszeit zugänglich, und nach der endgültigen Außerbetriebnahme noch fünf Jahre aufzubewahren § 8 Abs. 3 MPBV.

Das Bestandsverzeichnis

Für alle zur Verwendung bereitstehenden aktiven Medizinprodukte führt der Betreiber ein Bestandsverzeichnis mit: UDI, soweit vorhanden, sonst Bezeichnung, Art, Typ, Los- oder Seriennummer und Herstellungsjahr; Hersteller; Vertreiber; Kennnummer der benannten Stelle; Standort. Es kann gemeinsam mit der Gerätedatei geführt werden § 9 MPBV.

Checkliste

Quiz

Wie lange sind die Daten in der Gerätedatei nach der endgültigen Außerbetriebnahme aufzubewahren?

  1. Dreißig Jahre
  2. Ein Jahr
  3. Gar nicht
  4. Mindestens fünf Jahre
Auflösung anzeigen

Richtig ist D: Mindestens fünf Jahre. Wird das Medizinprodukt endgültig außer Betrieb genommen, sind dessen Daten in der Gerätedatei mindestens fünf Jahre aufzubewahren (§ 8 Abs. 3 MPBV).

Quellen

Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:

Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Gesetze und Verordnungen im Rechtsinformationssystem des Bundes und die Verordnungen der Österreichischen Zahnärztekammer (gelesen am 7. Oktober 2026). Die Verordnung des Gesundheitsministeriums mit den Kriterien ab 2028 (§ 9b Abs. 2 GQG) war zu diesem Tag nicht erlassen. Nicht behandelt sind Kassenverträge, Abrechnung, Datenschutz im Einzelnen und die Arbeitgeberpflichten nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz im Einzelnen; dazu gibt es einen eigenen Kurs auf aschg.globalapps.top. Kein Angebot der Österreichischen Zahnärztekammer, einer Landeszahnärztekammer, des BIQG oder der Wirtschaftskammer.