Lektion 4.2 · 6 Min.
Gerätedatei, Bestandsverzeichnis, Einweisung
Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz
Auf einen Blick
- Die Medizinproduktebetreiberverordnung. Sie gilt für alle, die Medizinprodukte betreiben, also auch für die Zahnarztpraxis. Mit 1. September 2026 wurde sie geändert.
- Typenbezogen. Wer ein Medizinprodukt handhabt, muss eingewiesen sein. Für bestimmte Geräte wird das mit Unterschrift dokumentiert.
- Elf Angaben. Für Geräte mit Prüfpflicht gibt es eine Gerätedatei mit einer verantwortlichen Person, stets aktuell, fünf Jahre über die Außerbetriebnahme hinaus.
- Alle aktiven Geräte. Alle einsatzbereiten aktiven Medizinprodukte stehen im Bestandsverzeichnis, mit UDI, Hersteller, Händler und Standort.
- Fehlte schon einmal. Bei einem Stichprobenbesuch gab es keine Gerätedateien. Das war einer der Mängel, die behoben werden mussten.
Im Detail
Wer betroffen ist
Die Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBV) gilt für das Errichten, Betreiben, Anwenden und Instandhalten von Medizinprodukten in Gesundheitseinrichtungen und sonstigen Einrichtungen § 1 Abs. 1 MPBV. Betreiber ist, wer für den Betrieb verantwortlich ist § 2 Z 2 MPBV, in der Einzelordination also die Inhaberin oder der Inhaber, in der Gruppenpraxis die Gesellschaft. Mit BGBl. II Nr. 259/2026 wurde sie geändert; die Änderungen gelten seit 1. September 2026 § 13 Abs. 2 MPBV.
Einweisung
- Jede Person, die ein Medizinprodukt handhabt, ist typenbezogen einzuweisen, durch Medizinprodukteberater oder geeignete Personen, auch aus der eigenen Praxis. Nicht nötig ist das bei Personen, bei denen auf Grund ihrer Ausbildung, Kenntnisse oder Erfahrung davon ausgegangen werden kann, dass sie die Inhalte schon kennen § 4 Abs. 1 MPBV.
- Die Einweisung umfasst Handhabung, Anwendung nach Gebrauchsanweisung, Aufbereitung, Kontrollen vor der Anwendung und die Wartung durch den Anwender § 4 Abs. 3 MPBV.
- Für die Geräte in Anhang 1 wird sie dokumentiert: Gerät, Hersteller, Typ; Name und Geburtsdatum oder Personalnummer der eingewiesenen Person; Name der einweisenden Person und Datum; Unterschrift der eingewiesenen Person § 4 Abs. 2, 4 MPBV. In der Zahnarztpraxis betrifft Anhang 1 etwa Defibrillatoren, Geräte, die Gewebe mit Energie koagulieren oder abtragen, und Geräte zur Überwachung von Vitalparametern Anhang 1 MPBV.
- Wiederkehrende Schulungen sind erforderlichenfalls vorzusehen, etwa bei wiederholten Fehlbedienungen oder nach Software-Updates, die die Bedienung ändern § 4 Abs. 6 MPBV.
Die Gerätedatei
Für Medizinprodukte mit wiederkehrender sicherheitstechnischer Prüfung oder messtechnischer Kontrolle bestimmt der Betreiber eine verantwortliche Person für die Gerätedatei. Jedes Medium ist zulässig, auch Papier § 8 Abs. 1 MPBV. Einzutragen sind § 8 Abs. 2 MPBV:
- Bezeichnung und stückbezogene Identifikation,
- Anschaffungsdatum,
- die Eingangsprüfung,
- Einweisungen, sofern nicht gesondert geführt,
- Intervalle, Datum, Ergebnis und Prüfer der sicherheitstechnischen Prüfungen,
- dasselbe für messtechnische Kontrollen,
- Instandsetzungen und die Prüfungen danach,
- Name und Anschrift von Vertragspartnern für Prüfung und Wartung,
- sicherheitsrelevante Zwischenfälle,
- Meldungen nach § 40 Medizinproduktegesetz 2021,
- das Datum der endgültigen Außerbetriebnahme.
Sie ist stets aktuell zu halten, während der Betriebszeit zugänglich, und nach der endgültigen Außerbetriebnahme noch fünf Jahre aufzubewahren § 8 Abs. 3 MPBV.
Das Bestandsverzeichnis
Für alle zur Verwendung bereitstehenden aktiven Medizinprodukte führt der Betreiber ein Bestandsverzeichnis mit: UDI, soweit vorhanden, sonst Bezeichnung, Art, Typ, Los- oder Seriennummer und Herstellungsjahr; Hersteller; Vertreiber; Kennnummer der benannten Stelle; Standort. Es kann gemeinsam mit der Gerätedatei geführt werden § 9 MPBV.
Checkliste
- Wir haben eine Liste aller aktiven Medizinprodukte, mit UDI, Hersteller, Händler und Standort.
- Für jedes prüfpflichtige Gerät gibt es eine Gerätedatei und eine verantwortliche Person.
- Einweisungen für Geräte aus Anhang 1 sind mit Unterschrift dokumentiert.
- Reparaturen, Zwischenfälle und Prüfergebnisse werden laufend eingetragen.
- Daten ausgemusterter Geräte bewahren wir fünf Jahre auf.
Quiz
Wie lange sind die Daten in der Gerätedatei nach der endgültigen Außerbetriebnahme aufzubewahren?
- Dreißig Jahre
- Ein Jahr
- Gar nicht
- Mindestens fünf Jahre
Auflösung anzeigen
Richtig ist D: Mindestens fünf Jahre. Wird das Medizinprodukt endgültig außer Betrieb genommen, sind dessen Daten in der Gerätedatei mindestens fünf Jahre aufzubewahren (§ 8 Abs. 3 MPBV).
Quellen
Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:
- Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBV) § 1, RIS, Fassung vom 7. Oktober 2026
- Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBV) § 4, RIS, Fassung vom 7. Oktober 2026
- Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBV) § 8, RIS, Fassung vom 7. Oktober 2026
- Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBV) § 9, RIS, Fassung vom 7. Oktober 2026
- Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBV) § 13, RIS, Fassung vom 7. Oktober 2026
- Qualitätsbericht 2017–2021 gemäß § 10 der Qualitätssicherungsverordnung der ÖZÄK, PDF der Zahnärztekammer
Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Gesetze und Verordnungen im Rechtsinformationssystem des Bundes und die Verordnungen der Österreichischen Zahnärztekammer (gelesen am 7. Oktober 2026). Die Verordnung des Gesundheitsministeriums mit den Kriterien ab 2028 (§ 9b Abs. 2 GQG) war zu diesem Tag nicht erlassen. Nicht behandelt sind Kassenverträge, Abrechnung, Datenschutz im Einzelnen und die Arbeitgeberpflichten nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz im Einzelnen; dazu gibt es einen eigenen Kurs auf aschg.globalapps.top. Kein Angebot der Österreichischen Zahnärztekammer, einer Landeszahnärztekammer, des BIQG oder der Wirtschaftskammer.