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Lektion 5.1 · 6 Min.

Bewilligung, Strahlenschutzbeauftragte, Überprüfung alle vier Jahre

Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz

Auf einen Blick

Im Detail

Die Bewilligung

Das Zahnröntgen ist eine Tätigkeit im Sinne des Strahlenschutzgesetzes, und Tätigkeiten bedürfen einer Bewilligung § 15 Abs. 1 StrSchG 2020. Die Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit ist nur zu erteilen, wenn unter anderem der Behörde eine nachweislich betraute Strahlenschutzbeauftragte oder ein Strahlenschutzbeauftragter genannt worden ist § 17 Abs. 1 Z 3 StrSchG 2020. In den Bescheid nimmt die Behörde die Bedingungen und Auflagen auf, die für den Strahlenschutz nötig sind § 17 Abs. 2 StrSchG 2020. Auf jede strahlenschutzrelevante Änderung der Tätigkeit oder der bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen sind diese Bewilligungsregeln sinngemäß anzuwenden § 18 StrSchG 2020. Ob ein neues Gerät oder ein Umbau dazu zählt, klären Sie vorher mit der Behörde.

Zahnmedizinische Röntgeneinrichtungen ohne Möglichkeit zur Fernaufnahme dürfen auch außerhalb eines eigenen Strahlenanwendungsraums betrieben werden; der Schutz Dritter muss aber durch geeignete Maßnahmen sichergestellt sein § 27 Abs. 2 MedStrSchV. Panoramaanlagen mit intraoraler Röntgenröhre sind nicht zulässig § 27 Abs. 8 MedStrSchV.

Die Überprüfung

Die Bewilligungsbehörde überprüft die Tätigkeit bei zahnmedizinischen Röntgeneinrichtungen mindestens alle vier Jahre § 61 Abs. 1 Z 2 lit. a StrSchG 2020, und sie kann jederzeit prüfen § 61 Abs. 3 StrSchG 2020. Geprüft wird die Einhaltung des Gesetzes, der dazu ergangenen Verwaltungsakte, etwa Ihres Bewilligungsbescheids, und der unmittelbar anwendbaren EU-Rechtsakte § 61 Abs. 4 StrSchG 2020.

Wenn die Strahlenschutzbeauftragte wechselt

Ein Wechsel ist der Behörde unverzüglich bekanntzugeben, mit dem Namen der neuen Person und ihren Aus- und Fortbildungsnachweisen. Erfüllt sie die Anforderungen nicht, untersagt die Behörde die Tätigkeit § 65 StrSchG 2020.

Was ein Verstoß kostet

Stellt die Behörde einen Verstoß fest, fordert sie zuerst auf, innerhalb einer angemessenen Frist den richtigen Zustand herzustellen. Erst wenn das nicht geschieht, erstattet sie Anzeige; bei schwerwiegenden Übertretungen sofort § 62 StrSchG 2020.

VerstoßGeldstrafe bis
Röntgen ohne Bewilligung, vorsätzlich unter Umgehung der Bewilligungsbestimmungen50.000 €, im Wiederholungsfall 75.000 €§ 152 Abs. 1 Z 1
Röntgen ohne Bewilligung in allen anderen Fällen7.500 €, im Wiederholungsfall 11.250 €§ 152 Abs. 2 Z 4
Strahlenschutzrelevante Änderung ohne Bewilligung7.500 €, im Wiederholungsfall 11.250 €§ 152 Abs. 2 Z 6
Auflage im Bewilligungsbescheid nicht eingehalten1.500 €, im Wiederholungsfall 2.250 €§ 152 Abs. 3 Z 1
Wechsel der Strahlenschutzbeauftragten nicht gemeldet1.500 €, im Wiederholungsfall 2.250 €§ 152 Abs. 3 Z 11
Andere Verstöße gegen das Gesetz, die dazu ergangenen Verwaltungsakte oder unmittelbar anwendbares EU-Recht1.500 €, im Wiederholungsfall 2.250 €§ 152 Abs. 3 Z 30

Bei einem Stichprobenbesuch der Qualitätssicherung fehlte der Türkontaktschalter am Röntgen (Qualitätsbericht 2017–2021). Die MedStrSchV selbst verlangt, dass das Öffnen der Tür die Strahlung unterbricht, nur in bestimmten Räumen für die Strahlentherapie § 26 Abs. 2 Z 2 MedStrSchV. Welche technischen und baulichen Auflagen für Ihr Röntgen gelten, steht in Ihrem Bewilligungsbescheid.

Checkliste

Quiz

Wie oft muss die Behörde eine zahnmedizinische Röntgeneinrichtung mindestens überprüfen?

  1. Alle drei Jahre
  2. Alle vier Jahre
  3. Jedes Jahr
  4. Nur bei der Bewilligung
Auflösung anzeigen

Richtig ist B: Alle vier Jahre. Die Überprüfungen haben bei zahnmedizinischen Röntgeneinrichtungen mindestens alle vier Jahre zu erfolgen (§ 61 Abs. 1 Z 2 lit. a StrSchG 2020); jederzeit sind sie zusätzlich möglich (Abs. 3).

Quellen

Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:

Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Gesetze und Verordnungen im Rechtsinformationssystem des Bundes und die Verordnungen der Österreichischen Zahnärztekammer (gelesen am 7. Oktober 2026). Die Verordnung des Gesundheitsministeriums mit den Kriterien ab 2028 (§ 9b Abs. 2 GQG) war zu diesem Tag nicht erlassen. Nicht behandelt sind Kassenverträge, Abrechnung, Datenschutz im Einzelnen und die Arbeitgeberpflichten nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz im Einzelnen; dazu gibt es einen eigenen Kurs auf aschg.globalapps.top. Kein Angebot der Österreichischen Zahnärztekammer, einer Landeszahnärztekammer, des BIQG oder der Wirtschaftskammer.