Lektion 5.2 · 5 Min.
Abnahme- und Konstanzprüfung, Aufzeichnungen
Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz
Auf einen Blick
- Jede Aufnahme. Zeitpunkt, Art, Zweck, Körperregion und Patientendosis oder die Daten, um sie abzuschätzen. Die Dosis gehört in den Befund.
- Zehn Jahre. Aufzeichnungen über diagnostische Expositionen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
- Vor der ersten Aufnahme. Vor der ersten Verwendung eine Abnahmeprüfung, nach Reparaturen mit möglichen Folgen für Strahlenschutz oder Verfahren eine Teilabnahme, nach über zwei Jahren Pause eine neue.
- In festgelegten Abständen. Danach Konstanzprüfungen, vorrangig durch das eigene Personal. Die Verordnung nennt keine Abstände; die Behörde kann Normen vorschreiben.
- Sofort handeln. Zeigt eine Konstanzprüfung unzulässige Abweichungen von den Bezugswerten, ist unverzüglich Abhilfe zu schaffen.
Im Detail
Aufzeichnungen über jede Aufnahme
Über medizinische Expositionen sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen zumindest Zeitpunkt, Art und Zweck, die untersuchte Körperregion und die Patientendosis oder die Angaben zu ihrer Abschätzung hervorgehen. Angaben zur Patientendosis müssen Teil des Befundes sein. Für die Diagnostik gilt eine Aufbewahrung von mindestens zehn Jahren § 14 MedStrSchV.
Geräte und Unterlagen
- Ein stets aktuelles Bestandsverzeichnis der radiologischen Geräte; ihre Begleitdokumente für die gesamte Betriebsdauer; geeignete Prüfmittel wie Prüfkörper für die Qualitätsprüfungen § 15 MedStrSchV.
- Ein System zur Aufzeichnung und Analyse von Ereignissen mit tatsächlicher oder möglicher unfallbedingter oder unbeabsichtigter Exposition; bedeutsame Ereignisse sind der Behörde unverzüglich zu melden § 16 MedStrSchV.
- Ein Qualitätssicherungsprogramm mit schriftlichen Arbeitsanweisungen für alle häufig durchgeführten Verfahren, unter Berücksichtigung verschiedener Patientengruppen wie Kinder § 17 Abs. 1, 2 MedStrSchV.
Die Qualitätsprüfungen
| Prüfung | Wann | Wer |
|---|---|---|
| Abnahmeprüfung | vor der ersten Verwendung; erneut nach mehr als zwei Jahren Betriebsunterbrechung | Hersteller- und Lieferfirmen für die Produkte, die sie vertreiben, akkreditierte Stellen, Medizinphysiker oder Ziviltechniker des Fachgebiets § 19 Abs. 1 |
| Teilabnahmeprüfung | nach Reparatur, Austausch oder Neueinstellung von Gerätekomponenten, wenn sich das auf den Strahlenschutz oder die Verfahren auswirken kann | wie oben |
| Konstanzprüfung | in festgelegten Zeitabständen | entsprechend geschulte Personen, vorrangig das eigene Personal § 20 Abs. 1 |
Grundlage: § 18 Abs. 1–3 MedStrSchV. Bei der Abnahmeprüfung werden die Bezugswerte für die späteren Konstanzprüfungen festgelegt § 19 Abs. 3 MedStrSchV. Zeigt eine Konstanzprüfung unzulässige Abweichungen, sind unverzüglich Abhilfemaßnahmen zu treffen § 20 Abs. 2 MedStrSchV.
Wie oft die Konstanzprüfung? Die Verordnung sagt nur „in festgelegten Zeitabständen“. Die Behörde kann die Anwendung technischer Normen vorschreiben § 18 Abs. 5 MedStrSchV. Schauen Sie daher in Ihrem Bewilligungsbescheid nach, ob er Normen vorschreibt, und fragen Sie die Stelle, die die Abnahmeprüfung gemacht und dabei die Bezugswerte festgelegt hat. Eine allgemeine Liste ersetzt das nicht.
Wie lange aufbewahren
- Abnahme- und Teilabnahmeprüfungen: über die gesamte Betriebsdauer des Geräts, mindestens zehn Jahre.
- Konstanzprüfungen: bis zur übernächsten behördlichen Überprüfung nach § 61 StrSchG 2020, mindestens drei Jahre § 18 Abs. 4 MedStrSchV.
Bei einem Stichprobenbesuch der Qualitätssicherung fehlte das Röntgenbuch (Qualitätsbericht 2017–2021).
Checkliste
- Jede Aufnahme ist mit Zeitpunkt, Art, Zweck, Region und Dosis aufgezeichnet.
- Die Dosisangabe steht im Befund.
- Wir kennen das Intervall unserer Konstanzprüfungen und wissen, worauf es beruht.
- Konstanzprüfungen werden gemacht, notiert und bei Abweichungen sofort behoben.
- Abnahmeprotokolle bewahren wir für die ganze Betriebsdauer des Geräts auf, mindestens zehn Jahre.
Quiz
Wie lange sind Aufzeichnungen über Konstanzprüfungen aufzubewahren?
- Nur bis zur nächsten Prüfung
- Ein Jahr
- Dreißig Jahre
- Bis zur übernächsten behördlichen Überprüfung, mindestens drei Jahre
Auflösung anzeigen
Richtig ist D: Bis zur übernächsten behördlichen Überprüfung, mindestens drei Jahre. Aufzeichnungen über Konstanzprüfungen sind bis zur übernächsten Überprüfung nach § 61 StrSchG 2020 aufzubewahren, mindestens aber drei Jahre lang, falls diese Überprüfung früher stattfindet (§ 18 Abs. 4 MedStrSchV).
Quellen
Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:
- Medizinische Strahlenschutzverordnung (MedStrSchV) § 14, RIS, Fassung vom 7. Oktober 2026
- Medizinische Strahlenschutzverordnung (MedStrSchV) § 15, RIS, Fassung vom 7. Oktober 2026
- Medizinische Strahlenschutzverordnung (MedStrSchV) § 16, RIS, Fassung vom 7. Oktober 2026
- Medizinische Strahlenschutzverordnung (MedStrSchV) § 17, RIS, Fassung vom 7. Oktober 2026
- Medizinische Strahlenschutzverordnung (MedStrSchV) § 18, RIS, Fassung vom 7. Oktober 2026
- Medizinische Strahlenschutzverordnung (MedStrSchV) § 19, RIS, Fassung vom 7. Oktober 2026
- Medizinische Strahlenschutzverordnung (MedStrSchV) § 20, RIS, Fassung vom 7. Oktober 2026
- Qualitätsbericht 2017–2021 gemäß § 10 der Qualitätssicherungsverordnung der ÖZÄK, PDF der Zahnärztekammer
Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Gesetze und Verordnungen im Rechtsinformationssystem des Bundes und die Verordnungen der Österreichischen Zahnärztekammer (gelesen am 7. Oktober 2026). Die Verordnung des Gesundheitsministeriums mit den Kriterien ab 2028 (§ 9b Abs. 2 GQG) war zu diesem Tag nicht erlassen. Nicht behandelt sind Kassenverträge, Abrechnung, Datenschutz im Einzelnen und die Arbeitgeberpflichten nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz im Einzelnen; dazu gibt es einen eigenen Kurs auf aschg.globalapps.top. Kein Angebot der Österreichischen Zahnärztekammer, einer Landeszahnärztekammer, des BIQG oder der Wirtschaftskammer.