Lektion 5.3 · 5 Min.
Schutz von Personal und Patienten, Fortbildung
Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz
Auf einen Blick
- Nur der Patient. Dem Nutzstrahl darf nur die untersuchte Person ausgesetzt sein. Beim Zahnröntgen gibt es eine Ausnahme: das Halten des Bildempfängers.
- Vorrangig Begleitpersonen. Haltevorrichtungen gehen vor. Wer aus zwingenden Gründen halten muss, wird geschützt; heranzuziehen sind vorrangig Betreuungs- und Begleitpersonen.
- Zwei Meter. Ohne bauliche oder andere Schutzmaßnahmen hält das Personal zwei Meter Abstand zum Patienten, zum Strahler und zum Strahl.
- Zwei plus zwei Stunden. Wer die Kenntnisse nicht aus der Ausbildung mitbringt, braucht Grund- und Zahnröntgen-Ausbildung, je mindestens zwei Stunden, oder die Ausbildung zur Strahlenschutzbeauftragten.
- Vier Stunden in fünf Jahren. Danach mindestens vier Stunden Fortbildung in Intervallen von fünf Jahren, für alle, die röntgen oder daran mitwirken.
Im Detail
Wer im Strahl sein darf
Der Nutzstrahlung darf nur die untersuchte Person ausgesetzt werden. Ausgenommen ist beim Zahnröntgen das Halten von Bildempfängern § 13 Abs. 1 MedStrSchV. Muss jemand anderer als die Patientin oder der Patient den Bildempfänger halten, gilt § 31 Abs. 1 MedStrSchV: Haltevorrichtungen verwenden, soweit möglich; wer aus zwingenden Gründen halten muss, wird etwa mit Strahlenschutzmitteln geschützt; heranzuziehen sind vorrangig Betreuungs- und Begleitpersonen § 13 Abs. 4 MedStrSchV.
Schutz von Personal und Patienten
- Strahlenschutzmittel sind in ausreichender Menge vorrätig zu halten und zu verwenden, soweit die Anwendung es erfordert und der Zweck es zulässt; für Kinder in passender Größe § 13 Abs. 3, 5 MedStrSchV.
- Das Bedienungspersonal hält mindestens zwei Meter Abstand zur durchstrahlten Person, zum Strahler und zum Nutzstrahlenbündel, sofern der Schutz nicht durch bauliche oder andere Maßnahmen sichergestellt ist § 31 Abs. 2 MedStrSchV.
- Die Strahleneintrittsfläche ist so klein wie möglich zu halten; bei Kindern sind die Einstellungen anzupassen § 28 Abs. 1, 4 MedStrSchV.
Ausbildung
Wer Aufnahmen anfertigt oder an den praktischen Aspekten beteiligt ist, braucht eine anerkannte Ausbildung und anwendungsspezifische Kenntnisse im Strahlenschutz § 9 Abs. 1 MedStrSchV. Hat jemand diese Kenntnisse nicht schon in der Ausbildung erworben, braucht er die Strahlenschutzausbildung nach Anlage 2 oder eine Ausbildung zur oder zum Strahlenschutzbeauftragten für diesen Bereich § 9 Abs. 2 MedStrSchV. Für das Zahnröntgen hat die Ausbildung nach Anlage 2 zwei Teile:
| Teil | Dauer |
|---|---|
| Grundausbildung, unter anderem Strahlenbiologie, Recht, Bildqualität, Dosis, Schutzmaßnahmen | mindestens zwei Stunden |
| Ausbildung für Zahnröntgenaufnahmen: Geräte, Optimierung von Bild und Dosis, Qualitätssicherung | mindestens zwei Stunden, davon eine Stunde praktische Demonstration |
Wer am 6. Februar 2018, als die Verordnung in Kraft trat, schon tätig war, braucht diese Ausbildung nicht. Die Fortbildungspflicht gilt aber auch für sie; ihr erstes Intervall begann 2019 § 9 Abs. 4 MedStrSchV § 45 Abs. 1 MedStrSchV.
Fortbildung
Alle diese Personen nehmen an Fortbildungen zu den Themen der Anlage 2 oder für Strahlenschutzbeauftragte teil, mindestens vier Stunden in Intervallen von fünf Jahren. Das erste Intervall beginnt mit dem Jahr nach Aufnahme der Tätigkeit § 9 Abs. 3 MedStrSchV. Die QSV verlangt, dass die Praxis darauf achtet § 5 Z 9 QSV.
Checkliste
- Bildempfänger werden mit Haltern oder vom Patienten selbst gehalten.
- Muss jemand halten, ist es vorrangig eine Begleitperson, mit Schutzmittel.
- Das Personal hält zwei Meter Abstand oder steht hinter einem baulichen Schutz.
- Für Kinder gibt es passende Schutzmittel und angepasste Einstellungen.
- Für jede Person kennen wir das Fortbildungsintervall und die nächste Frist.
Quiz
Wer soll nach der MedStrSchV vorrangig den Bildempfänger halten, wenn der Patient es nicht kann?
- Niemand, dann wird nicht geröntgt
- Die Zahnärztin oder der Zahnarzt
- Eine Betreuungs- oder Begleitperson
- Die Assistenz
Auflösung anzeigen
Richtig ist C: Eine Betreuungs- oder Begleitperson. Müssen aus zwingenden Gründen Personen zum Halten herangezogen werden, sind sie zu schützen; für das Halten sind vorrangig Betreuungs- und Begleitpersonen heranzuziehen (§ 13 Abs. 4 iVm § 31 Abs. 1 MedStrSchV).
Quellen
Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:
- Medizinische Strahlenschutzverordnung (MedStrSchV) § 9, RIS, Fassung vom 7. Oktober 2026
- Medizinische Strahlenschutzverordnung (MedStrSchV) § 13, RIS, Fassung vom 7. Oktober 2026
- Medizinische Strahlenschutzverordnung (MedStrSchV) § 28, RIS, Fassung vom 7. Oktober 2026
- Medizinische Strahlenschutzverordnung (MedStrSchV) § 31, RIS, Fassung vom 7. Oktober 2026
- Medizinische Strahlenschutzverordnung (MedStrSchV) § 45, RIS, Fassung vom 7. Oktober 2026
- Qualitätssicherungsverordnung 2022 der Österreichischen Zahnärztekammer (ÖZÄK-QSV 2022), konsolidierte Fassung mit der 1. Novelle 2025, PDF der Zahnärztekammer
Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Gesetze und Verordnungen im Rechtsinformationssystem des Bundes und die Verordnungen der Österreichischen Zahnärztekammer (gelesen am 7. Oktober 2026). Die Verordnung des Gesundheitsministeriums mit den Kriterien ab 2028 (§ 9b Abs. 2 GQG) war zu diesem Tag nicht erlassen. Nicht behandelt sind Kassenverträge, Abrechnung, Datenschutz im Einzelnen und die Arbeitgeberpflichten nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz im Einzelnen; dazu gibt es einen eigenen Kurs auf aschg.globalapps.top. Kein Angebot der Österreichischen Zahnärztekammer, einer Landeszahnärztekammer, des BIQG oder der Wirtschaftskammer.