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Lektion 5.3 · 5 Min.

Schutz von Personal und Patienten, Fortbildung

Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz

Auf einen Blick

Im Detail

Wer im Strahl sein darf

Der Nutzstrahlung darf nur die untersuchte Person ausgesetzt werden. Ausgenommen ist beim Zahnröntgen das Halten von Bildempfängern § 13 Abs. 1 MedStrSchV. Muss jemand anderer als die Patientin oder der Patient den Bildempfänger halten, gilt § 31 Abs. 1 MedStrSchV: Haltevorrichtungen verwenden, soweit möglich; wer aus zwingenden Gründen halten muss, wird etwa mit Strahlenschutzmitteln geschützt; heranzuziehen sind vorrangig Betreuungs- und Begleitpersonen § 13 Abs. 4 MedStrSchV.

Schutz von Personal und Patienten

Ausbildung

Wer Aufnahmen anfertigt oder an den praktischen Aspekten beteiligt ist, braucht eine anerkannte Ausbildung und anwendungsspezifische Kenntnisse im Strahlenschutz § 9 Abs. 1 MedStrSchV. Hat jemand diese Kenntnisse nicht schon in der Ausbildung erworben, braucht er die Strahlenschutzausbildung nach Anlage 2 oder eine Ausbildung zur oder zum Strahlenschutzbeauftragten für diesen Bereich § 9 Abs. 2 MedStrSchV. Für das Zahnröntgen hat die Ausbildung nach Anlage 2 zwei Teile:

TeilDauer
Grundausbildung, unter anderem Strahlenbiologie, Recht, Bildqualität, Dosis, Schutzmaßnahmenmindestens zwei Stunden
Ausbildung für Zahnröntgenaufnahmen: Geräte, Optimierung von Bild und Dosis, Qualitätssicherungmindestens zwei Stunden, davon eine Stunde praktische Demonstration

Wer am 6. Februar 2018, als die Verordnung in Kraft trat, schon tätig war, braucht diese Ausbildung nicht. Die Fortbildungspflicht gilt aber auch für sie; ihr erstes Intervall begann 2019 § 9 Abs. 4 MedStrSchV § 45 Abs. 1 MedStrSchV.

Fortbildung

Alle diese Personen nehmen an Fortbildungen zu den Themen der Anlage 2 oder für Strahlenschutzbeauftragte teil, mindestens vier Stunden in Intervallen von fünf Jahren. Das erste Intervall beginnt mit dem Jahr nach Aufnahme der Tätigkeit § 9 Abs. 3 MedStrSchV. Die QSV verlangt, dass die Praxis darauf achtet § 5 Z 9 QSV.

Checkliste

Quiz

Wer soll nach der MedStrSchV vorrangig den Bildempfänger halten, wenn der Patient es nicht kann?

  1. Niemand, dann wird nicht geröntgt
  2. Die Zahnärztin oder der Zahnarzt
  3. Eine Betreuungs- oder Begleitperson
  4. Die Assistenz
Auflösung anzeigen

Richtig ist C: Eine Betreuungs- oder Begleitperson. Müssen aus zwingenden Gründen Personen zum Halten herangezogen werden, sind sie zu schützen; für das Halten sind vorrangig Betreuungs- und Begleitpersonen heranzuziehen (§ 13 Abs. 4 iVm § 31 Abs. 1 MedStrSchV).

Quellen

Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:

Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Gesetze und Verordnungen im Rechtsinformationssystem des Bundes und die Verordnungen der Österreichischen Zahnärztekammer (gelesen am 7. Oktober 2026). Die Verordnung des Gesundheitsministeriums mit den Kriterien ab 2028 (§ 9b Abs. 2 GQG) war zu diesem Tag nicht erlassen. Nicht behandelt sind Kassenverträge, Abrechnung, Datenschutz im Einzelnen und die Arbeitgeberpflichten nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz im Einzelnen; dazu gibt es einen eigenen Kurs auf aschg.globalapps.top. Kein Angebot der Österreichischen Zahnärztekammer, einer Landeszahnärztekammer, des BIQG oder der Wirtschaftskammer.