Lektion 6.1 · 5 Min.
Amalgam seit 2025
Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz
Auf einen Blick
- 1. Jänner 2025. Dentalamalgam darf in der EU nur noch verwendet werden, wenn die Zahnärztin oder der Zahnarzt es wegen der besonderen medizinischen Bedürfnisse des Patienten für unbedingt nötig hält.
- Ausgelaufen mit 30. Juni 2026. Eine Ausnahme für Staaten, in denen nur Amalgam zu mindestens 90 Prozent öffentlich erstattet wurde, lief mit 30. Juni 2026 aus.
- Nur in Kapseln. Wird Amalgam ausnahmsweise verwendet, dann nur in vordosierter, verkapselter Form. Quecksilber in loser Form ist verboten.
- 95 Prozent. Wo Amalgam verwendet oder entfernt wird, braucht die Praxis Abscheider mit mindestens 95 Prozent Rückhalt, gewartet nach Herstellerangabe.
- Nur an Befugte. Amalgamabfall geht an ein befugtes Entsorgungsunternehmen und darf weder direkt noch indirekt in die Umwelt gelangen.
Im Detail
Das Verbot
Die Quecksilberverordnung der EU gilt unmittelbar; sie muss nicht erst in österreichisches Recht umgesetzt werden. Die Verordnung (EU) 2024/1849 hat in ihren Art. 10 einen neuen Abs. 2a eingefügt: Ab 1. Jänner 2025 darf Dentalamalgam in der Union nicht mehr für zahnärztliche Behandlungen verwendet werden, außer die Zahnärztin oder der Zahnarzt hält es aufgrund der besonderen medizinischen Bedürfnisse der Patientin oder des Patienten für unbedingt erforderlich (Art. 10 Abs. 2a Unterabs. 1 Verordnung (EU) 2017/852).
Eine Ausnahme bis 30. Juni 2026 galt nur in Mitgliedstaaten, in denen Amalgam für Patienten ohne Anspruch auf andere erstattete Füllungsmaterialien das einzige öffentlich zu mindestens 90 % erstattete Material war und Menschen mit geringem Einkommen vom Ausstiegsdatum 1. Jänner 2025 sozioökonomisch unverhältnismäßig betroffen waren; diese Staaten mussten ihre Gründe bis 31. August 2024 der Kommission melden (Art. 10 Abs. 2a Unterabs. 2). Die Ausnahme ist abgelaufen. Seit 1. Jänner 2025 ist die Ausfuhr von Dentalamalgam verboten, seit 1. Juli 2026 auch Einfuhr und Herstellung, außer für diese besonderen medizinischen Bedürfnisse (Art. 10 Abs. 7).
Was weiter gilt
- Seit 1. Jänner 2019 darf Amalgam nur noch in vordosierter, verkapselter Form verwendet werden; Quecksilber in loser Form ist verboten (Art. 10 Abs. 1).
- Praxen, in denen Amalgam verwendet wird oder Amalgamfüllungen oder Zähne mit solchen Füllungen entfernt werden, müssen mit Amalgamabscheidern ausgestattet sein, die mindestens 95 % der Amalgampartikel zurückhalten. Sie sind nach Herstellerangabe zu warten (Art. 10 Abs. 4).
- Kapseln und Abscheider nach europäischen Normen gelten als konform (Art. 10 Abs. 5).
- Amalgamabfall, einschließlich Reste, Partikel, Füllungen und damit belasteter Zähne, wird von einem befugten Entsorgungsunternehmen behandelt und gesammelt und darf unter keinen Umständen direkt oder indirekt in die Umwelt gelangen (Art. 10 Abs. 6).
Die Pflicht zum Abscheider bleibt also auch dann, wenn die Praxis kein Amalgam mehr legt, solange sie alte Füllungen entfernt. In Österreich läuft der Abfall unter SN 35326 gn und geht an einen konzessionierten Entsorger (Lektion 3.5).
Wenn Amalgam ausnahmsweise nötig ist
Halten Sie die medizinischen Gründe in der Dokumentation fest § 19 Abs. 1 ZÄG und klären Sie über Alternativen auf § 18 Abs. 1 Z 4 ZÄG. Der irische Dental Council verlangt von seinen Zahnärzten ebenfalls, die klinischen Gründe festzuhalten und eine ausdrückliche Einwilligung einzuholen, und hält fest, dass funktionierende Amalgamfüllungen nicht ersetzt werden müssen (Dental Council, Code of Practice, Jänner 2025).
Hinweis zur Quelle: Wiedergegeben nach dem Text der Verordnung (EU) 2024/1849 im Amtsblatt der EU vom 10. Juli 2024; maßgeblich ist der Text in EUR-Lex, unten verlinkt. Der irische Code of Practice nennt für das Einfuhr- und Herstellungsverbot den 1. Jänner 2026; die Verordnung sagt 1. Juli 2026.
Checkliste
- Wir legen kein Amalgam mehr, außer bei dokumentierter medizinischer Notwendigkeit.
- Wenn doch, nur in Kapseln, mit Aufklärung über Alternativen.
- Unser Abscheider schafft mindestens 95 % und wird nach Herstellerangabe gewartet.
- Den Abscheider behalten wir, solange wir alte Amalgamfüllungen entfernen.
- Amalgamabfall geht an einen konzessionierten Entsorger.
Quiz
Braucht eine Praxis, die kein Amalgam mehr legt, aber alte Amalgamfüllungen entfernt, noch einen Abscheider?
- Nein, das Verbot gilt seit 2025
- Ja, Abscheider sind nötig, wo Amalgamfüllungen entfernt werden
- Nur in Wien
- Nur bei mehr als zehn Füllungen im Monat
Auflösung anzeigen
Richtig ist B: Ja, Abscheider sind nötig, wo Amalgamfüllungen entfernt werden. Betreiber von Praxen, in denen Dentalamalgam verwendet wird oder Amalgamfüllungen oder Zähne mit solchen Füllungen entfernt werden, müssen Abscheider mit mindestens 95 % Rückhalt haben (Art. 10 Abs. 4 Verordnung (EU) 2017/852).
Quellen
Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:
- Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber, Art. 10 (Abs. 2a eingefügt durch die Verordnung (EU) 2024/1849), EUR-Lex
- Verordnung (EU) 2024/1849 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/852 (Dentalamalgam), EUR-Lex
- Dental Council (Irland): Code of Practice regarding Dental Amalgam, Jänner 2025, mit dem Wortlaut von Art. 10 (englisch)
- ÖZÄK-HygV 2025, Anlage 1: Muster für Hygieneplan, Unterweisung, Reinigungs- und Desinfektionsplan, Entsorgung, Aufbereitung und Sterilisation, dazu die Abfälle einer Zahnarztpraxis
- Zahnärztegesetz (ZÄG) § 18, RIS, Fassung vom 7. Oktober 2026
- Zahnärztegesetz (ZÄG) § 19, RIS, Fassung vom 7. Oktober 2026
Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Gesetze und Verordnungen im Rechtsinformationssystem des Bundes und die Verordnungen der Österreichischen Zahnärztekammer (gelesen am 7. Oktober 2026). Die Verordnung des Gesundheitsministeriums mit den Kriterien ab 2028 (§ 9b Abs. 2 GQG) war zu diesem Tag nicht erlassen. Nicht behandelt sind Kassenverträge, Abrechnung, Datenschutz im Einzelnen und die Arbeitgeberpflichten nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz im Einzelnen; dazu gibt es einen eigenen Kurs auf aschg.globalapps.top. Kein Angebot der Österreichischen Zahnärztekammer, einer Landeszahnärztekammer, des BIQG oder der Wirtschaftskammer.