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Lektion 6.2 · 4 Min.

Honorarnoten elektronisch ab 1. Jänner 2027

Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz

Auf einen Blick

Im Detail

Die neue Pflicht

Mit BGBl. I Nr. 64/2026 wurde § 32b ASVG auf Zahnärztinnen, Zahnärzte und zahnärztliche Gruppenpraxen erweitert. Die neue Fassung gilt ab 1. Jänner 2027 § 827 ASVG:

Freiberuflich tätige Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie zahnärztliche Gruppenpraxen, für deren Leistungen Kostenerstattungen, Kostenersätze oder Kostenzuschüsse gewährt werden sollen, haben dem Krankenversicherungsträger die von den Patienten nachweislich bezahlten Honorarnoten nach deren Zustimmung mit einem einheitlichen Datensatz elektronisch zu übermitteln § 32b Abs. 2 ASVG.

FrageAntwort
Wen betrifft es?freiberufliche Zahnärztinnen, Zahnärzte und zahnärztliche Gruppenpraxen, für deren Leistungen eine Kostenerstattung, ein Kostenersatz oder ein Kostenzuschuss gewährt werden soll, etwa als Wahlzahnärztin oder Wahlzahnarzt
Was wird geschickt?die bezahlte Honorarnote, als Datensatz
Wann?nach Zustimmung der Patientin oder des Patienten
In welchem Format?dem einheitlichen Datensatz, den der Dachverband der Sozialversicherungsträger festsetzt und im Internet kundmacht
Ausnahme?nur wer das nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand kann

Unabhängig davon haben Leistungserbringer, für deren Leistung eine Kostenerstattung, ein Kostenersatz oder ein Kostenzuschuss gewährt werden soll oder wurde, an der Feststellung des Anspruchs mitzuwirken § 32b Abs. 1 ASVG.

Was das in der Praxis heißt

Checkliste

Quiz

Welche Honorarnoten sind ab 1. Jänner 2027 elektronisch an die Kasse zu übermitteln?

  1. Nur die von Kassenpatienten
  2. Nur auf Verlangen der Kasse
  3. Die nachweislich bezahlten, nach Zustimmung des Patienten
  4. Alle, auch unbezahlte
Auflösung anzeigen

Richtig ist C: Die nachweislich bezahlten, nach Zustimmung des Patienten. Zahnärzte und zahnärztliche Gruppenpraxen haben die von den Patienten nachweislich bezahlten Honorarnoten nach deren Zustimmung mit einem einheitlichen Datensatz elektronisch zu übermitteln (§ 32b Abs. 2 ASVG, ab 1. Jänner 2027).

Quellen

Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:

Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Gesetze und Verordnungen im Rechtsinformationssystem des Bundes und die Verordnungen der Österreichischen Zahnärztekammer (gelesen am 7. Oktober 2026). Die Verordnung des Gesundheitsministeriums mit den Kriterien ab 2028 (§ 9b Abs. 2 GQG) war zu diesem Tag nicht erlassen. Nicht behandelt sind Kassenverträge, Abrechnung, Datenschutz im Einzelnen und die Arbeitgeberpflichten nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz im Einzelnen; dazu gibt es einen eigenen Kurs auf aschg.globalapps.top. Kein Angebot der Österreichischen Zahnärztekammer, einer Landeszahnärztekammer, des BIQG oder der Wirtschaftskammer.