Lektion 2.2 · 6 Min.
Hygiene, Ausstattung, Notfallvorsorge
Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz
Auf einen Blick
- Hygiene. Schriftliche Anweisungen nach der Hygieneverordnung 2025, eine nominierte zuständige Person, keine Pflanzen und keine Tiere im Behandlungsraum.
- Ausstattung. Von der Behandlungseinheit bis zur Notfallausrüstung, mit Gerätehandbüchern und den vorgeschriebenen Überprüfungen.
- Notfallplan. Ein Notfallplan dokumentiert Vorsorge und Abläufe. Das Team wird regelmäßig geschult, und das wird dokumentiert.
- Der Notfallkoffer. Gewartet, mit Kontrolle der Ablaufdaten, leicht erreichbar, deutlich erkennbar, und passend zu dem, was Sie behandeln.
- Nummern bei jedem Apparat. Die Nummern von Rettung und anderen Einsatzorganisationen sind bei jedem Telefon sofort verfügbar.
Im Detail
Die Kriterien 4 bis 6 der Strukturqualität § 5 QSV.
4. Hygiene
Es gibt Durchführungsanweisungen für Hygiene und Sauberkeit nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft, insbesondere nach der Hygieneverordnung 2025 der Zahnärztekammer, und nach Gesundheitsqualitäts- und Medizinproduktegesetz. Im Behandlungsraum gibt es keine Pflanzen; Tiere außer Assistenzhunden haben keinen Zutritt. Eine zuständige Person für Hygiene ist nominiert. Der Abfall wird fachgerecht entsorgt § 5 Z 4 QSV. Was die Hygieneverordnung im Einzelnen verlangt, erklärt Abschnitt 3.
5. Zahnmedizinisch-technische Ausstattung
Entsprechend dem Leistungsspektrum zumindest: Behandlungseinheit mit Beleuchtung, Motoren mit Wasser- und Luftzufuhr, Absaugung, Hand- und Winkelstücken, Bohrern und Schleifern; zahnärztliches und chirurgisches Instrumentarium; Instrumentenaufbewahrung; Sterilisation; Röntgen; Materialaufbewahrung; Notfallausrüstung.
Dazu: Gerätehandbücher liegen auf, „vorgeschriebene Überprüfungen finden vorschriftsmäßig statt“, und für Medizinprodukte liegen die Herstellerinformationen auf § 5 Z 5 QSV. Welche Überprüfungen das sind, erklären die Abschnitte 4 und 5.
6. Allgemeine Notfallvorsorge
- Ein Notfallplan dokumentiert die Vorsorge und die Abläufe im Notfall.
- Die Mitarbeiter werden regelmäßig geschult, Abläufe werden trainiert, und Schulungen und Trainings werden dokumentiert.
- Die Notfallausstattung wird regelmäßig gewartet, einschließlich der Kontrolle der Ablaufdaten, und entspricht dem Leistungsspektrum und den Fertigkeiten der behandelnden Zahnärzte.
- Sie ist leicht erreichbar und deutlich erkennbar aufbewahrt.
- Die Telefonnummern von Rettung und anderen Einsatzorganisationen sind bei jedem Telefon sofort verfügbar.
- Zuständigkeiten sind festgelegt und den Mitarbeitern bekannt § 5 Z 6 QSV.
Die Zahnärztekammer stellt einen Muster-Notfallplan zur Verfügung (Notfallplan zur ÖZÄK-QSV 2022). Bei den Stichprobenbesuchen 2017–2019 war der Notfallkoffer einmal nur ausgeborgt und einmal gar nicht vorhanden (Lektion 1.4).
Checkliste
- Eine Person ist für Hygiene nominiert, und alle wissen, wer.
- Gerätehandbücher und Herstellerinformationen liegen in der Praxis auf.
- Der Notfallplan ist aktuell, und die letzte Schulung ist dokumentiert.
- Ablaufdaten im Notfallkoffer werden regelmäßig kontrolliert und vermerkt.
- Bei jedem Telefon stehen die Notrufnummern.
Quiz
Was verlangt die QSV für die Notfallausstattung ausdrücklich?
- Eine Prüfung durch das Rote Kreuz
- Einen eigenen Notfallraum
- Regelmäßige Wartung einschließlich der Kontrolle von Ablaufdaten
- Einen Defibrillator in jeder Ordination
Auflösung anzeigen
Richtig ist C: Regelmäßige Wartung einschließlich der Kontrolle von Ablaufdaten. Die Notfallausstattung ist vorhanden und wird regelmäßig gewartet, inklusive der Kontrolle von Ablaufdaten; sie entspricht dem Leistungsspektrum und den Fertigkeiten (§ 5 Z 6 ÖZÄK-QSV 2022).
Quellen
Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:
- Qualitätssicherungsverordnung 2022 der Österreichischen Zahnärztekammer (ÖZÄK-QSV 2022), konsolidierte Fassung mit der 1. Novelle 2025, PDF der Zahnärztekammer
- Notfallplan zur ÖZÄK-QSV 2022, Muster der Zahnärztekammer (PDF)
- Qualitätsbericht 2017–2021 gemäß § 10 der Qualitätssicherungsverordnung der ÖZÄK, PDF der Zahnärztekammer
Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Gesetze und Verordnungen im Rechtsinformationssystem des Bundes und die Verordnungen der Österreichischen Zahnärztekammer (gelesen am 7. Oktober 2026). Die Verordnung des Gesundheitsministeriums mit den Kriterien ab 2028 (§ 9b Abs. 2 GQG) war zu diesem Tag nicht erlassen. Nicht behandelt sind Kassenverträge, Abrechnung, Datenschutz im Einzelnen und die Arbeitgeberpflichten nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz im Einzelnen; dazu gibt es einen eigenen Kurs auf aschg.globalapps.top. Kein Angebot der Österreichischen Zahnärztekammer, einer Landeszahnärztekammer, des BIQG oder der Wirtschaftskammer.