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Lektion 2.2 · 6 Min.

Hygiene, Ausstattung, Notfallvorsorge

Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz

Auf einen Blick

Im Detail

Die Kriterien 4 bis 6 der Strukturqualität § 5 QSV.

4. Hygiene

Es gibt Durchführungsanweisungen für Hygiene und Sauberkeit nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft, insbesondere nach der Hygieneverordnung 2025 der Zahnärztekammer, und nach Gesundheitsqualitäts- und Medizinproduktegesetz. Im Behandlungsraum gibt es keine Pflanzen; Tiere außer Assistenzhunden haben keinen Zutritt. Eine zuständige Person für Hygiene ist nominiert. Der Abfall wird fachgerecht entsorgt § 5 Z 4 QSV. Was die Hygieneverordnung im Einzelnen verlangt, erklärt Abschnitt 3.

5. Zahnmedizinisch-technische Ausstattung

Entsprechend dem Leistungsspektrum zumindest: Behandlungseinheit mit Beleuchtung, Motoren mit Wasser- und Luftzufuhr, Absaugung, Hand- und Winkelstücken, Bohrern und Schleifern; zahnärztliches und chirurgisches Instrumentarium; Instrumentenaufbewahrung; Sterilisation; Röntgen; Materialaufbewahrung; Notfallausrüstung.

Dazu: Gerätehandbücher liegen auf, „vorgeschriebene Überprüfungen finden vorschriftsmäßig statt“, und für Medizinprodukte liegen die Herstellerinformationen auf § 5 Z 5 QSV. Welche Überprüfungen das sind, erklären die Abschnitte 4 und 5.

6. Allgemeine Notfallvorsorge

Die Zahnärztekammer stellt einen Muster-Notfallplan zur Verfügung (Notfallplan zur ÖZÄK-QSV 2022). Bei den Stichprobenbesuchen 2017–2019 war der Notfallkoffer einmal nur ausgeborgt und einmal gar nicht vorhanden (Lektion 1.4).

Checkliste

Quiz

Was verlangt die QSV für die Notfallausstattung ausdrücklich?

  1. Eine Prüfung durch das Rote Kreuz
  2. Einen eigenen Notfallraum
  3. Regelmäßige Wartung einschließlich der Kontrolle von Ablaufdaten
  4. Einen Defibrillator in jeder Ordination
Auflösung anzeigen

Richtig ist C: Regelmäßige Wartung einschließlich der Kontrolle von Ablaufdaten. Die Notfallausstattung ist vorhanden und wird regelmäßig gewartet, inklusive der Kontrolle von Ablaufdaten; sie entspricht dem Leistungsspektrum und den Fertigkeiten (§ 5 Z 6 ÖZÄK-QSV 2022).

Quellen

Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:

Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Gesetze und Verordnungen im Rechtsinformationssystem des Bundes und die Verordnungen der Österreichischen Zahnärztekammer (gelesen am 7. Oktober 2026). Die Verordnung des Gesundheitsministeriums mit den Kriterien ab 2028 (§ 9b Abs. 2 GQG) war zu diesem Tag nicht erlassen. Nicht behandelt sind Kassenverträge, Abrechnung, Datenschutz im Einzelnen und die Arbeitgeberpflichten nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz im Einzelnen; dazu gibt es einen eigenen Kurs auf aschg.globalapps.top. Kein Angebot der Österreichischen Zahnärztekammer, einer Landeszahnärztekammer, des BIQG oder der Wirtschaftskammer.